Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

Waeren 
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Gatantit. 
Nachnahmen. 
Zurücksor- 
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als zur Briefpost gehörig hüeeten und taxirt, und dürfen nur bis zum VBewichte 
von 16 Loth angenommen werden 
Artikel 7. 
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftgemäß verpackt sind, wird 
für je 2 Loth das einfache Brlefporto nach der Entfernung erhoben. 
Derlei Sendungen sind bis zum Gewichte von 16 Loch als Vriefpost-Gen- 
dungen zu behandeln. 
Artikel 8. 
Zur Ergänzung der Bestimmungen des Arcikels 62 des revidirten Poslvereins= 
Vertrages wird festgesett, daß für Beschädigung am Inhalte einer Sendung die 
Postverwaltungen nur dann zu haften haben, wenn eine vorhandene äußerlich er- 
kennbare Beschädigung in unzweifelhafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhan- 
denen inneren Beschädigung steht. 
Auher diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung wegen des In- 
haltes nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auf- 
lieferung eines runbeschädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung, vollständig 
nachgewiesen wird. 
Fur Vorst. und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch elne dem 
Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, sindet ein Ersatzanspruch, 
den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei dies- 
fallsigen Reclamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen 
unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten, und 
demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel 
(Urkunden über, die Ablieferung der Sendung u. f. w.) an die Hand zu geben, 
welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche an auslöndischen Beför= 
derungdanstalt ggenüber selbst weiter zu verfolgen. 
Artikel 9. 
Die Bestimmung in dem Absatze 2 des Artikels 63 des revidirten Vereins- 
vertrages wird dahin modificirt, daß die Ausbezahlung des Nachnahmebetrages am 
Orte der Aufgabe im Allgemeinen und selbst bei einer vorschriftswidrig verzögerten 
Einsendung der Rückscheine nicht eher verlangt werden kann, als bis der Räckschein 
mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurück gekommen ist. 
Artikel 10. 
Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beferderung übergebenen 
Sachen so lange auf seine Kosten zu verstgen, als solche nicht an den von ihm 
bezeichneten Empfänger übergeben worden sind.
	        
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