Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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sein darf, übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen Briefe oder einer 
bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch aus einem Viertel-Bogen Papier 
gefertiget sein muß. 
. 5. 
Auf dem Begleitbriefe her der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffenheit —1 4. 
der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in beinen, ein Faß u. s. w.), ferner die uae 
Bezeichnung (Signatur), 1 nn der Werth declarirt wird, die Werthsangabe, 
enthalten sein. Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse, muß mit einem Abdrucke 
desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlossen ist, versehen sein. 
F. 6. 
Zu einem Begleitbriese können zwar mehrere Stücke gehören, jedoch nicht zu- 7 
gleich Stücke mit und solche ohne Werthsderlaration. un Begleil- 
Gehören mehrere Stücke mit Werthsdeclaration zu einem Begleitbriefe, so e 
muß auf demselben der Werth von jedem Scücke besonders angegeben sein. 
8. 7. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der vollstän= Signatur. 
digen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf 
aber niemals aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungsork über- 
einstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthälten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des Be- 
stimmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein. 
*)s2- 
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Trans= #avacung. 
portstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes halt- 
bar und sichernd eingerichtet sein. 
ei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften= oder Acten- 
Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, 
wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von 
haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnärung. 
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere 
wabrwost-Gegenstände, müssen, in sofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere 
festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Pack 
papier verpackt sein.
	        
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