Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M.i.
(Ausgegeben den i2. Januar 1857.)
1. Bekanntmachung,
die zu dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 wegen gegen-
seltiger Uebernahme der Auszuweisenden vereinbarte Zusatz-
Bestimmung
betrefsend.
Nachdem unter den sämmtlichen, dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851,
wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden beigetretenen Staaten, mit
Ausnahme des Königreichs Bayern, eine #usakbestimmung zu dem gedachten Ver-
trage vereinbart worden ist, welche wörtlich also laute
Eheliche Kinder (Deszendenten ersten Grades) müssen von dem
Staate, welchem der Vater zur Zeit ihrer Geburt als Unterthan
angehörte, auch dann, wenn nach der Gesetzgebung dieses Staates
die Unterthanenschaft des Vaters auf die Kinder nicht übergegangen
sein sollte, ebenso übernommen werden, als ob dieselben durch die
Geburt e Unterthanseigenschaft des Sars erworben hätten (§8.
1. und 4. des Vertrages vom 15. Juli 185 1), es sei denn, daß
sie etwa nrerthanen eines der übrigen kontrahirenden Staaten ge-
worden wéren.
Dasselbe gilt von unehelichen Kindern (Deszendenten ersten Gra-
des) in Beziehung auf deren Mutter (88. 1 und 5. alin. 1 a.
a. D.)