Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
M.i. 
(Ausgegeben den i2. Januar 1857.) 
  
1. Bekanntmachung, 
die zu dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 wegen gegen- 
seltiger Uebernahme der Auszuweisenden vereinbarte Zusatz- 
Bestimmung 
betrefsend. 
Nachdem unter den sämmtlichen, dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851, 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden beigetretenen Staaten, mit 
Ausnahme des Königreichs Bayern, eine #usakbestimmung zu dem gedachten Ver- 
trage vereinbart worden ist, welche wörtlich also laute 
Eheliche Kinder (Deszendenten ersten Grades) müssen von dem 
Staate, welchem der Vater zur Zeit ihrer Geburt als Unterthan 
angehörte, auch dann, wenn nach der Gesetzgebung dieses Staates 
die Unterthanenschaft des Vaters auf die Kinder nicht übergegangen 
sein sollte, ebenso übernommen werden, als ob dieselben durch die 
Geburt e Unterthanseigenschaft des Sars erworben hätten (§8. 
1. und 4. des Vertrages vom 15. Juli 185 1), es sei denn, daß 
sie etwa nrerthanen eines der übrigen kontrahirenden Staaten ge- 
worden wéren. 
Dasselbe gilt von unehelichen Kindern (Deszendenten ersten Gra- 
des) in Beziehung auf deren Mutter (88. 1 und 5. alin. 1 a. 
a. D.)
	        
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