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. 10.
Eintritt der Steuerbarkeit.
Die Obliegenheit, Steuern zu entrichten, tritt ein:
o) bei Grundstücken, die inß Privateigenthum übergehen, mit dem nächsten
Steuertermin nach der Uebereignung;
b) bei neuentstandenen Steuerobsecten, ein Jahr nach ihrer Entstehung oder
bezüglich Vollendung oder Bewohnbarkeit, und zwar auch dann erst mit
dem nächsten Steuertermin nach Ablauf des Kendersahre, in welches
die Enrstehung, bezüglich Bollendung gefallen ist.
g. 20.
Steuerentrichtung bei neuen Steuerregulirungen.
Bei bereits besteuerten Grundstücken, mit denen aus irgend einem gesetzlichen
Grunde eine Veränderung der aufliegenden Steuereinheiten vorgeht, ist der sruhert
Steuerbetrag so lange fort zu entrichten, bis die neue Regulirung erfolgt i
Dieß sindet namentlich auch Anwendung auf eingeäscherte oder brandbeschä-
digte Gebäude, inlesen wegen derselben nicht vielleicht ein zeitweiser Steuererlaß
bewilligt werden (F. 10).
5. 21.
Zeitpunkt der Einführung der neuen Grundsteuer.
Die wirkliche Einführung der neuen Grundsteuer kann der Natur der Sache
nach erst erfolgen, wenn die Vermessung, Einschähung und Catastrirung der fämmt-
lichen, dieser Abgabe unterworsenen Grundstücke und Grbänn vollständig erfolgt
sein wird; ist diesetz geschehen, so werden Wir den Tag welchem die neue
Sceuereinrichtung in Kraft treten soll, mittelst vrfonderen onarhn bestimmen.
Bis zu diesem Tage sind alle Grundabgaben nach dem jetzt noch bestehenden
Zuße zu entrichten.