Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 101 — 
II. Bestimmungen über die Vermessung und Abschätzung. 
S. 22. 
Normalmaaß. 
Die Vermessung der abzuschätzenden Grundstücke ist nach Preußischen Morgen, 
zu 180 Quadratruthen, die Ruthe zu 12 Rheinlandischen Fuß zu bewirken; die 
letztere ist auch bei Vermessung der Gebäude als Längemaaß in Anwendung zu 
bringen, jedoch bei allen Vermessungen, der leichten Berechnung wegen, in zehn 
Decimalfuße zu theilen. 
C. 23. 
Abschätzung der Grundstücke nach Werthsklassen. 
Die Abschätzung der Grundstucke geschieht, ohne Unterschied der Gulturart, 
nach folgenden Elassen: 
Classen. Werth des Morgens. Einheiten auf 1 Morgen. 
i. 300 Thtr. 30)0. 
2 220 280. 
3 26h 260. 
4 24140 24,0 
5 220 22,0 
õ 200 W 
160 180 
160 16,0 
9. 140. 1410 
10 120 12,0 
11 100 10,0 
12. 6% 5 
13 80 5,0 
414. 70 7,0 
15. 60 6,0. 
16. 50 . 5,0. 
17. 45 4,5. 
18. 40 . -,u 
19. 35 .. «
	        
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