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Classen. Werth des Morgens. Einheiten — 1 Morgen.
20. 30 Thhrr.
21. 22 "s.
22. 220 200.
23. 15 1
24. 10 00.
25. EIII
g. 24.
Allgemeine Regeln für die Abschäthzung der Grundstäücke.
Bei Einschätzung der Grundstücke in die obigen Classen sind folgende Regeln
zu beobachten:
1) Bei Gärten, Feldern und Wiesen wird der zufällige Culturstand, der-
selbe mag ein sehr in die Hohe gebrachter, oder ein heruntergekommener
sein, nicht berücksichtigk, sondern nur der Werth angenommen, welcher
das Grundstück, seiner natürlichen Beschaffenheit nach bei gewöhnlicher
pfleglicher Benutzung haben kann.
2) Bei Holzgrundstücken bleibt der sich gerade vorsindende Bestand außer
Ansatz, zun wird der Grund und Boden nur so abgeschäht, als wenn
er Bloße w
Schiefer- und Steinbküchh Thon-,Lehnst-,Sand-,.Imss-undTokfgnk
ben werden mit dem sie umgebenden und deckenden Grund und Boden,
unter Berücksichtigung ihrer Mächtigkeit abgeschäht.
4) Bei Abschätzung von Bergwerken sind Bergbauverständige zuzuziehen.
8. 25.
Allgemeine Regeln für die Abschätzung der Gebäude.
Für die Einschätzung von Gebäuden gelten solgende Grundsätze:
1) Sowohl die einzelnen Wohnhäuser mit ihren Nebengebäuden in den Städten
und auf dem bande, als die zu geschlossenen andgutern gehörigen *2.
mit ihren Wohn= und Wirthschaftsgebäuden, ingleichen die du einem Ge-
werbsbetriebe bestimmten Gebäude unterliegen der Besteuerun
2) Bei der Abschätung der Gebäude ist hauplsächlich Nücksicht zu nehmen
auf ihre bage, Großee, Bauart und Bestimmung, und in Bezug auf let-
tere wieder auf die mehr oder minder zweckmäßige Einrichtung, keineswegs
aber auf dac Alter und den baulichen Zustand.
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