Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Classen. Werth des Morgens. Einheiten — 1 Morgen. 
20. 30 Thhrr. 
21. 22 "s. 
22. 220 200. 
23. 15 1 
24. 10 00. 
25. EIII 
g. 24. 
Allgemeine Regeln für die Abschäthzung der Grundstäücke. 
Bei Einschätzung der Grundstücke in die obigen Classen sind folgende Regeln 
zu beobachten: 
1) Bei Gärten, Feldern und Wiesen wird der zufällige Culturstand, der- 
selbe mag ein sehr in die Hohe gebrachter, oder ein heruntergekommener 
sein, nicht berücksichtigk, sondern nur der Werth angenommen, welcher 
das Grundstück, seiner natürlichen Beschaffenheit nach bei gewöhnlicher 
pfleglicher Benutzung haben kann. 
2) Bei Holzgrundstücken bleibt der sich gerade vorsindende Bestand außer 
Ansatz, zun wird der Grund und Boden nur so abgeschäht, als wenn 
er Bloße w 
Schiefer- und Steinbküchh Thon-,Lehnst-,Sand-,.Imss-undTokfgnk 
ben werden mit dem sie umgebenden und deckenden Grund und Boden, 
unter Berücksichtigung ihrer Mächtigkeit abgeschäht. 
4) Bei Abschätzung von Bergwerken sind Bergbauverständige zuzuziehen. 
8. 25. 
Allgemeine Regeln für die Abschätzung der Gebäude. 
Für die Einschätzung von Gebäuden gelten solgende Grundsätze: 
1) Sowohl die einzelnen Wohnhäuser mit ihren Nebengebäuden in den Städten 
und auf dem bande, als die zu geschlossenen andgutern gehörigen *2. 
mit ihren Wohn= und Wirthschaftsgebäuden, ingleichen die du einem Ge- 
werbsbetriebe bestimmten Gebäude unterliegen der Besteuerun 
2) Bei der Abschätung der Gebäude ist hauplsächlich Nücksicht zu nehmen 
auf ihre bage, Großee, Bauart und Bestimmung, und in Bezug auf let- 
tere wieder auf die mehr oder minder zweckmäßige Einrichtung, keineswegs 
aber auf dac Alter und den baulichen Zustand. 
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