Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Dahingegen sind diejenigen, deren Gücer und Grundstücke schon besteuert sind, 
die aber künftig mehr an Steuern zu übernehmen haben, nicht berechtigt, wegen 
der sie treffenden höheren Steuer Entschädigung zu beanspruchen. 
C. 31. 
Auêmittelug der Entschädigung. 
Bei Auêmittelung der, den bisher Steuerfreien zu gewährenden Entschädigung, 
wird diesenige Haupisumme zu Grunde gelegt, welche im Jahre 1856 von dem 
gesammten steuerbaren und steuerfreien Grundeigenthum an Steuern und Contri- 
bution vom steuerfreien Gute zur Landescasse aufgebracht worden; demnächst wird 
berechnet, wie viel von dieser Summe auf jede Steuereinheit nach der neuen Ein- 
richtung kommt, und der Beitrag jedes einzelnen Steuerbefreiten dazu festgestellt. 
Von diesem Betrage kommt aber dasjenige in Abrechnung, was der Slreuerbefreite 
im Jahre 1856 an Contribution vom steuerfreien Gute zu entrichten hatte; der 
Ueberrest giebt die Entschädigungsrente. 
. 32. 
Gewährung der Entschädigung. 
Die Entschädigung wird durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrags dieser 
Rente bewährt die Zahlung geschieht binnen drei Monaten nach erfolgter Aus- 
itten 
eber dac hierbei allmhalben einzuhaltende Verfahren wird zu seiner Zeit 
ie Verordnung ergehen 
C. 33. 
Freie Disposition über die Entschädigungögelder. 
Den Besitzern der biöher steuerfreien Grundstücke, diese mögen nun Lehn oder 
sreies Eigenthum sein, steht in der Regel die freie Verfügung über die Enrschä- 
digungögelder zu. 
Nur wenn Realgläubiger derselben nachzuweisen vermögen, daß sie wegen 
ihrer Forderungen dadurch gefährdet sein würden, kann, auf ausdrückliches Anlangen 
derselben, die zuständige Gerichtöbehörde nach Besinden die Entschädigungögelder 
mit Kummer belegen. 
Dasselbe gilt bei Lehn= und Fideicommißgütern racksichrlich der Anwarn 
welchen ein unbedingtes Successionsrecht auf diese Güter zusteht; doch darf a 
hier die Verkümmerung nur auf auodrücklichen Antrag der Bährosten baseg
	        
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