— 107 —
Dahingegen sind diejenigen, deren Gücer und Grundstücke schon besteuert sind,
die aber künftig mehr an Steuern zu übernehmen haben, nicht berechtigt, wegen
der sie treffenden höheren Steuer Entschädigung zu beanspruchen.
C. 31.
Auêmittelug der Entschädigung.
Bei Auêmittelung der, den bisher Steuerfreien zu gewährenden Entschädigung,
wird diesenige Haupisumme zu Grunde gelegt, welche im Jahre 1856 von dem
gesammten steuerbaren und steuerfreien Grundeigenthum an Steuern und Contri-
bution vom steuerfreien Gute zur Landescasse aufgebracht worden; demnächst wird
berechnet, wie viel von dieser Summe auf jede Steuereinheit nach der neuen Ein-
richtung kommt, und der Beitrag jedes einzelnen Steuerbefreiten dazu festgestellt.
Von diesem Betrage kommt aber dasjenige in Abrechnung, was der Slreuerbefreite
im Jahre 1856 an Contribution vom steuerfreien Gute zu entrichten hatte; der
Ueberrest giebt die Entschädigungsrente.
. 32.
Gewährung der Entschädigung.
Die Entschädigung wird durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrags dieser
Rente bewährt die Zahlung geschieht binnen drei Monaten nach erfolgter Aus-
itten
eber dac hierbei allmhalben einzuhaltende Verfahren wird zu seiner Zeit
ie Verordnung ergehen
C. 33.
Freie Disposition über die Entschädigungögelder.
Den Besitzern der biöher steuerfreien Grundstücke, diese mögen nun Lehn oder
sreies Eigenthum sein, steht in der Regel die freie Verfügung über die Enrschä-
digungögelder zu.
Nur wenn Realgläubiger derselben nachzuweisen vermögen, daß sie wegen
ihrer Forderungen dadurch gefährdet sein würden, kann, auf ausdrückliches Anlangen
derselben, die zuständige Gerichtöbehörde nach Besinden die Entschädigungögelder
mit Kummer belegen.
Dasselbe gilt bei Lehn= und Fideicommißgütern racksichrlich der Anwarn
welchen ein unbedingtes Successionsrecht auf diese Güter zusteht; doch darf a
hier die Verkümmerung nur auf auodrücklichen Antrag der Bährosten baseg