Gesetzsammlung
des Firstenthums Reuß älterer Linie.
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I 15.
(Ausgegeben den 27. Mai 1857.)
27. Regierungsverordnung,
die Ausübung der Cavillerei und die den Cavillereibesitzern deshalb
zustehenden Ansprüche
betrefsend.
Da in neuerer Zeit Zweifel darüber erregt worden sind, welche Ansprüche
den Gavillereibesigern wegen Ausübung der Cavillerei zustehen, so wird andurch,
um ferneren Irrungen und Ungewißheiten vorzubeugen, mit höchster Landesherrlicher
Genehmigung Folgendes verordnet:
. 1
Den Gavillereibesitzern des hiesigen Landes steht die Ausübung der Ga-
villerei innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke ausschließlich zu. So weit jedoch
hierländische Schäfereien von der Verpslichtung zu Ablieferung krepirter Schafe
und Lämmer bisher befreit waren, soll es bei dieser Ausnahme auch ferner be-
wenden.
Dagegen sind die Cavillereibesiher verpflichtet, das gefallene Vieh auf die an
sie ergehende Anzeige unverzüglich abzuholen und an dem hierzu bestimmten Orte
tief unter der Erde zu verscharren. Auch haben sie den Boten, welcher die An-
zeige überbringt, zu lohnen, falls derselbe von einer Ortschaft, zu deren Flur die
Cavillerei nicht gehört, abgesendet worden ist.
. 2.
Dem Eigenehümer des gefallenen Viehes stehr es frei, die Haut desselben dem
Gavillereibesitzer zu überlassen oder solche zurückzufordern.
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