Im ersteren Falle steht dem Cavillereibesitzer, welcher durch Ueberlassung der
Haut für vollständig abgefunden zu achten ist, kein welterer Anspruch mehr zu;
im lebtern Itue gebührt ihm gegen die Rücklieferung der Haut ein Lohn von
hlr. — Sgr. — P. von einem Pferde und von einem Rind, biols
da Thier drei Jahre oder darüber alt ist,
— 15 „ — „ von jedem derartigen Thier, welches noch nicht
. Jahre alt ist,
— 7 „ 6 „„von einem Schwein, Schaf, Saugkalb, einer
Ziege und von jedem anderen Stück kleineren
Viehes.
C. 3.
Verlangt der Eigenthümer des gefallenen Viehes eine innere Untersuchung
desselben, so hat sich der Cavillereibesitzer derselben unverzüglich zu unterziehen und
ersterem das Ergebniß gewissenhaft anzuzeigen. Für seine deöfallsige Bemühung
hat der Cavillereibesitzer eine nach der verschiedenen Größe des untersuchten Thieres
zu bemessende Gebühr von 5 Sgr. bis 15 Sgr. zu beanspruchen.
G. 4.
Bei herrschenden Viehseuchen steht es jedem Eigenthümer des in deren Folge
gefallenen Viehes frei, lehteres selbst wegzuschaffen und einzuscharren. Verlangt
er aber, daß dies der Scharfrichter thue, so muß er lehterem, weil das gefallene
Vieh mit der Haut verscharrt werden muß, jedenfalls die im F. 2 bestimmte baare
Vergütung gewähren auch das Botenlohn selbst bestreiten.
8. 5.
Die Cavillereibesitzer dũrfen unter keinerlei Vorwand fuͤr die von ihnen be-
sorgten Cavillereiverrichtungen einen höhreren als den ihnen dafür na 2,
und 4 zugebilligten Lohn in Anspruch nehmen. Namentllch ist * ihnen 5n
gestattet, für den Transport des gefallenen Viehes oder für die Dienstleistung des
Knechtes oder für irgend eine andere mit der Verrichtung des fraglichen Geschäfte
verbundene Bemühung eine besondere Vergütung zu begehren
Eben so wenig berechtigt sie die Ausübung der Cavillerei zu Haltung von
Umgängen Behufeé der Einsammlung von Gaben an baarem Gelde oder Na-
turalien. Derartige Ungebührnisse sind vielmehr von der zuständigen Civilbehörde
des Schuldigen auf desfallsige Anzeige dieziplinell zu ahnden.