Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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28. Bekanntmachung, 
die Zurückziehung des dem Fabrikanten Jean David Labbez zu Sains 
ertheilten Patents auf eine eigenthümliche Vorrichtung zum Noppen 
gewebter wollener Stoffe 
bekressend. 
Nachdem sich zu Folge angestellter Erörterung ergeben hat, daß die bereits 
durch das erste Januarheft des Dingler'schen polytechnischen Journals vom Jahr- 
gange 1854 veröffentlichte David Labbez'sche Ersindung einer Vorrichtung zum 
Noppen gewebter wollener Stoffe zur Zeit ihrer unterm 17. Mai 1854 erfolgten 
Patentisirung für das hiesige Fürstenthum für neu und eigenthümlich im Sinne 
der die Erfindungspatente betreffenden Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten vom 
21. September 1842 nicht habe gelten können, sonach aber die Voraussehzung 
fehlt, welche nach jener Uebereinkunft ein unerläßliches Erforderniß für Gewährung. 
des Pateneschutzes bilden soll: So ist das bezügliche dem Generalbevollmächtigten 
des Fabrikanten Jean David Labbez zu Sains, douis Boßler von Rethel auf 
fünf Jahre ertheilte Patent (VerglI. Nr. 17 der Gesetsammlung für 1854) mit- 
telst Regierungsdekrets vom 21. vorigen Monats wieder zurückgezogen und der 
no mit entsprechender Bescheidung versehen worden. 
nun hiermit das fragliche Patent außer Kraft gesetzt worden ist, so wird 
dies d%% zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. 
Greiz, den 14. Mai 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
Nichter.
	        
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