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20. Conststorial-Verordnung,
das Aufhängen von (Gtas- Schreinen zum Andenken an Verstorbene
n hiesiger Gottesackerkirche
betreffend.
(Publicirt in Nr. 59 des Amts- und Nachrichtoblattes).
Da in Folge des immer häusiger vorkommenden Begehrens, zum Andenken
an Verstorbene und zur Aufbewahrung der ihrem Abscheiden gewidmet gewesenen
Kränze und anderer Theilnahmezeichen bestimmte Glasschreine an den Wänden der
hiesigen Gottesackerkirche aufzuhängen, Mangel an Raum zu diesem Behufe ein-
getreken ist, so hat sich die Nothwendigkeit herausgestellt, diesen Brauch an feste
Regeln zu binden, und wird darüber dolgende- verordnet:
Das Aufhängen von Glasschreinen 1 Andenken Verstorbener an den Wän-
den der Gottesackerkirche ist vom 1. Juni d. J. an nur gegen eine Abgade von
einem Thaler an den hiesigen Kirchkasten um nur auf den Zeitraum der nächsten
fünf Jahre gestattet.
2
So oft nach Verlauf des fünfjährigen Zeitraums das längere Hängenbleiben
des Glasschreines von den Angehörigen des betreffenden Verstorbenen gewüönscht
wird, ist dasselbe nur auf die nächstfolgenden fünf Jahre und gegen abermalige
Entrichtung von einem Thaler an den Kirchkasten gestattet.
3.
Glasschreine, für welche nach Verstuß des fünfjährigen Zeitraums die Abgabe
nicht wieder entrichtet worden ist, dürfen, wenn Mangel an Raum eintrirt, beseitigt
und auf dem Kirchboden aufbewahrt werden.
4.
Glasschreine, für welche die Abgabe nicht wieder entrichtet worden ist, und
welche nicht inzwischen von den Angehörigen der betreffenden Verstorbenen zurück-
genommen worden sind, werden nach Verlauf von fünf Jahren Eigenthum des
Kirchkastens.
5.
Auf die vor Erlaß dieser Verordnung bereits aufgehängt r—- Glas=
schreine sinden nur die 66. 3 und 4, nicht aber . 1 Anwendu
Greiz, den 15. Mai 1
zun. Reuß-Plaullches Consistorium daf.
tto.
Ko-. Geldern-Crispendor.