Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 115 — 
20. Conststorial-Verordnung, 
das Aufhängen von (Gtas- Schreinen zum Andenken an Verstorbene 
n hiesiger Gottesackerkirche 
betreffend. 
(Publicirt in Nr. 59 des Amts- und Nachrichtoblattes). 
Da in Folge des immer häusiger vorkommenden Begehrens, zum Andenken 
an Verstorbene und zur Aufbewahrung der ihrem Abscheiden gewidmet gewesenen 
Kränze und anderer Theilnahmezeichen bestimmte Glasschreine an den Wänden der 
hiesigen Gottesackerkirche aufzuhängen, Mangel an Raum zu diesem Behufe ein- 
getreken ist, so hat sich die Nothwendigkeit herausgestellt, diesen Brauch an feste 
Regeln zu binden, und wird darüber dolgende- verordnet: 
Das Aufhängen von Glasschreinen 1 Andenken Verstorbener an den Wän- 
den der Gottesackerkirche ist vom 1. Juni d. J. an nur gegen eine Abgade von 
einem Thaler an den hiesigen Kirchkasten um nur auf den Zeitraum der nächsten 
fünf Jahre gestattet. 
2 
So oft nach Verlauf des fünfjährigen Zeitraums das längere Hängenbleiben 
des Glasschreines von den Angehörigen des betreffenden Verstorbenen gewüönscht 
wird, ist dasselbe nur auf die nächstfolgenden fünf Jahre und gegen abermalige 
Entrichtung von einem Thaler an den Kirchkasten gestattet. 
3. 
Glasschreine, für welche nach Verstuß des fünfjährigen Zeitraums die Abgabe 
nicht wieder entrichtet worden ist, dürfen, wenn Mangel an Raum eintrirt, beseitigt 
und auf dem Kirchboden aufbewahrt werden. 
4. 
Glasschreine, für welche die Abgabe nicht wieder entrichtet worden ist, und 
welche nicht inzwischen von den Angehörigen der betreffenden Verstorbenen zurück- 
genommen worden sind, werden nach Verlauf von fünf Jahren Eigenthum des 
Kirchkastens. 
5. 
Auf die vor Erlaß dieser Verordnung bereits aufgehängt r—- Glas= 
schreine sinden nur die 66. 3 und 4, nicht aber . 1 Anwendu 
Greiz, den 15. Mai 1 
zun. Reuß-Plaullches Consistorium daf. 
tto. 
Ko-. Geldern-Crispendor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.