Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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5. 3. 
Das Pfund wird in dreißig Loth, das Loth in zehn Quentchen, das Quent- 
chen in zehn Zent, der Zent in zehn Korn getheilt. Noch kleinere Theile werden 
ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des Korns angegeben. 
F. 4. 
Ein vom Handelsgewichte abweichendes Medizinalgewicht findet ferner nicht 
statr. 
. 5. 
Eben so wenig besteht ferner ein vom Handelsgewichte abweichendes Juwelen= 
gewicht. 
. 6. 
Andere als diesem Geshe entsprechende Gewichte dürfen weder im Verkehr 
angewendet noch geaicht w 
F. 7. 
Bei der Erhebung der öffentlichen Abgaben, welche in Gemäßheit der bestehen- 
den Vorschriften nach dem bisherigen Gewichte entrichtet worden, kommt, so weit 
nicht durch Verabredung mit andern Staaten etwas Anderes bestimmt ist, das 
durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in Anwendung, 
daß derjenige Betrag, welcher von dem biöherigen Zentner erhoben worden, künfelg 
von dem durch dieses Gesetz bestimmten Zentner zur Erhebung gelangt. Einen 
Ausgleichungßanspruch begründet die hierdurch an dem Abgabenbetrage entstehende 
Differenz nicht. 
**m 
Auch beim Verkaufe des SZalzes kommt das durch das gegenwärtige Geset 
vorgeschriebene Gewicht zur Anwendung. 
Es bleibt jedoch darüber, zu welchem Gewichte die Tonne Salz berechnet 
werden solle und wie hiernach das Gewicht der kleineren Gebinde und Verkaufs= 
mengen, begziehungsweise der Debitspreis für dieselben, unter angemessener Abrun- 
dung, zu bestimmen sei, Unserer Landesregierung vorbehalten.
	        
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