Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Ueber die Vereinigung der Tuchmacher- mit der Lein- und Zeugweberinnung, 
sowie über die vorstehenden Aenderungen des Innungöbriefes der letzteren vom 
22. October 1856, haben Wir — allenthalben mit Vorbehalt des Landeöherr- 
lichen Dispensationsrechtes, sowie der Befugniß, diese getroffenen Bestimmungen 
ebenso wie den gedachten Innungsbrief, nach künftig vorfallenden Umständen, 
Unseres Gefallens zu ändern, zu mindern, zu mehren, zu erklären, auch solche 
ganz oder zum Theil wieder aufzuheben — gegenwärtige Urkunde unter Unserer 
eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung Unseres Fürstlichen Insiegels ausfer- 
tigen lassen, auch zur allgemeinen Nachachtung die Veröffentlichung durch die Ge- 
setammlung anbefohlen. 
Gegeben Greiz, den 20. Mai 1857. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otte.
	        
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