Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Unter „Schlachtstücken und Fleisch“ sind nicht blos ganze Schlachtstücke und 
das davon gewönnene Fleisch, sondern überhaupt alle einzelne Theile derselben und 
die daraus bereiteten Fleischerwaaren, insbesondere auch Felle, Därmer, Blasen, 
# Würste u. s. w. zu verstehen. 
ist jede Schaustellung dieser Fleischerwaaren vor und an den Häusern 
der — in den Städten bei einer Strafe von Einem bis zu Drei Thalern 
verboten. 
Eine Auchängung der Schlachtstücke in der Hausslur soll zwar bis auf wei- 
teres im allgemeinen nachgelassen sein. Doch haben die Fleischer bei Vermeidung 
gleicher Strafe sorgfältig darauf zu achten, daß bei der Benutzung ihrer Hausflur 
zu diesen Zwecke die Schlachtstücke nicht zum Theil nach der Straße hinaus- 
rei 
rrN, den 25. Mai 1357. 
Fürstl. Reuß-Planische Landesregierung das. 
Otlo. 
M. v. Geiberu: Eritpenborl.
	        
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