Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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W. 10.
(Ausgegeben den 24. Juni 1857.)
37. Bekanntmachung,
den Münzvertrag zwischen dem Kaiserthum Oesterreich und dem
Fürstenthum Liechtenstein einerseits und den deutschen Zollvereins-
staaten andererseits
betreffend.
Nachdem zur Herstellung gleichmäßiger Grundsätze über das Münzwesen den
Regierungen des Kaiserthums Oesterreich und des Furstenthums biechtenstein einer=
seits und den Regierungen der bei der allgemeinen Münzkonvention vom 30. Juli
1838 betheiligten deutschen Zollvereinsstaaten andererseito unterm 24. Januar die-
ses Jahrcc zu Wien der nachstehend abgedruckte Munzvertrag abgeschlossen, und
zwischen den zu dem Münzsystem des biêherigen 14-Thalersußes sich bekennenden
RKegierungen am nämlichen Tage ein Nachtrag zu der besonderen protokollarischen
Uebereinkunft d. d. Dresden den 30. Juli 1838 vereinbart worden, so wird jener
Vertrag nebst diesem Protokoll mit Hochster Genehmigung hierdurch in Kraft ge-
seblicher Publikatton zur allgemeinen Nachachtung hierdurch mit dem Bemerken be-
kannt gemacht, daß von jetzt ab bei Ausübung des landeöherrlichen Münzregals
die Bestimmungen dieses E—— auch für das Fürstenthum Reuß älterer
Linie zur Anwendung kommen werden
Greiz, am 9. Juni 1857.
Fürstl. Reuß-Plauische Landcoregierung dal.
Otto.
o. Gel#em-Cnspendors.