Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Münzvertrag. 
Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einer- 
seits und die durch die allgemeine Münz= Konvention vom 30. Juli 1838 unter 
sich verbundenen deutschen Zollvereins-Staaten andererseitS übereingekommen sind, 
zum Zwecke der Herbeiführung einer gemeinsamen Verständigung über das Münz- 
wesen die im Artikel 19 des Handels= und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 1853 
vorbehaltenen besonderen Verhandlungen hierüber zu eröffnen: so haben zu solchem 
Ende zu Bevollmächtigten ernannt 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchstihren Ministerial-Rath im Finanz-Ministerium Johann 
Anton Brentano, Ritter des Oesterreichisch Kaiserlichen beopolds= 
ordens; 
Seine Majestät der König von Preuße 
Allerhöchstihren geheimen Ober- gns Guntk Theodor Seydel, 
Ritter des rothen Adlerordens IV. Klasse; 
Seine Majestät der König von “ apern: 
Allerhöchstihren Ober-Münzmeister Franz Faver v. Haindl, Ritter 
der Königlich Bayerischen Verdienstorden der Bayerischen Krone und 
vom heiligen Michael u. ; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Direktor der Oberrechnungskammer und Finanzministe- 
rial-Direktor, Geheimrath Adolph Freiherrn von Weißenbach, 
Komtur II. Klasse des Königlich Sächsischen Verdienstordens u. s. w.; 
Seine Moajestät der König von Hannover: 
Allerhöchstihren Finanzrath, Münzmeister Wilhelm Brüel, Mitglied 
der vierten Klasse des Königlich Guelphenordens; 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Regierungsrakh im Ministerium des Innern, Adolph 
üller;
	        
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