Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Selne Durchlaucht der Fürst zur Lippe: 
den Königlich Preußischen geheimen Ober-Finanzrath Carl Theodor 
Seydel; 
Seine Durchlaucht der souveraine bandgraf von Hessen: 
den Großherzoglich Hessischen Ober-Baurath Hector Rößler; 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Senator Franz Alfred Jakob Bernus u. s. w., 
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Münzvertrag verhandelt und geschlos- 
sen worden ist: 
Artikel I. 
Das Pfund, in der Schwere von 500 Grammen, wie solches bereits bei der 
Erhebung der Zölle zur Anwendung kommt, sell in den vertragenden Slaaten der 
Ausmünzung zur Grundlage dienen und auf deren Münzstätten- alo ausschließliches 
Münzgewicht eingeführt werden, auch zu diesem Zwecke eine selbstständige Einthei- 
lung in Tausendtheile mit weiterer decimaler Abstufung erhalten. 
Artikel 2. 
Mit Festhaltung der reinen Silberwährung und auf der Grundlage des 
neuen Pfundes soll die Münzverfassung der vertragenden Staaten in der Arkt ge- 
ordnet werden, daß, je nachdem in denselben die Thaler= und Groschen= oder die 
Gulden-Rechnung mit Hunderttheilung oder die Gulden= und Kreuzer-Rechnung 
den Verhältnissen entsprechend ist oder eingeführt wird, 
entweder der 30-Thalerfuß (an Stelle des beherigen 14-Thalerfuße5) zu 
30 Thalern aus dem Pfunde feinen Silber 
oder der 45-Guldenfuß zu 45 Gulden aus * Pfunde keinen Silbers, 
d der 52½-Guldenfuß (an Stelle des. bisherigen 2412 -Guldenfaße,) 
521½2 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers, 
al6 Landes-= m#nssch zu gelten hat. 
Artikel 3. 
Insbesondere soll: 
a) im Königreiche Preußen mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, in 
den Konigreichen Sachsen und Hannover, im Kurfürstenthume Hessen,
	        
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