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und mit einem glatten, mit vertiester Schrift oder Beczierung versehenen Rande
geprägt werden.
In den Avers ist das Bildniß des bonbesherrn und bei der freien Stadt
hronesurt das Wappen der Stadt aufzune
Der Revers muß die Angabe des Thritenrhälmise zum Pfunde feinen Gol-
des und die aucdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen der
Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl
Fnchalten Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu be-
zeichnen.
Vereins-Goldmünzen, welche das Normal-Gewicht von ½5, bezüglich ½0
des Pfundes mie der gestatteten Gewichtsabweichung von 2½2 Tausendtheilen
haben (Passir-Gewicht) und nicht durch gewaltlame oder gesebwidrige Beschädigung
am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.
Artikel 20.
Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 sinden ebenmäßig auf die Vereins-
Goldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine
Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereins-Goldmunzen, welche in Folge der
Zirkulation, Abnugung u. s. w. eine Verminderung deb ihnen ursprünglich zu-
kommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder
nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe ber ihren Kassen anzunehmen.
ie Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufes dieser Gold=
münze innerhalb seines Gebietes, inêbesondere hinsichtlich der Annahme bei den
Staatckassen, de# Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatekassen mir
Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat,
der Einziehung, Umprägung u. f. w. trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese
Goldmünzen ergehenden münz-polizeilichen Bestimmungen sinden daselbst ohne Wei-
teres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten An-
wendung.
Vereins-Goldmänzen, welche das Passir-Gewicht (Nrt. 19) nicht erreichen und
an Zahlungsstatt von den Staatskossen und von den unter Autorikät des Staates
bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Kredit-Anstalten, Ban-
ken u. s. w. angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letzt.
gedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke
konn ein dem Mindergewichte entsprechender Werthabzug Statt sinden, welcher bei
Zahlungen an die Staakekassen für jedes an dem Normal-Gewichte von ½23, be-
züglich ½0 Pfund fehlende 1/10 Tausendtheil des Pfundes (50 Miulgrstenen)