Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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und mit einem glatten, mit vertiester Schrift oder Beczierung versehenen Rande 
geprägt werden. 
In den Avers ist das Bildniß des bonbesherrn und bei der freien Stadt 
hronesurt das Wappen der Stadt aufzune 
Der Revers muß die Angabe des Thritenrhälmise zum Pfunde feinen Gol- 
des und die aucdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen der 
Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die Jahrzahl 
Fnchalten Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu be- 
zeichnen. 
Vereins-Goldmünzen, welche das Normal-Gewicht von ½5, bezüglich ½0 
des Pfundes mie der gestatteten Gewichtsabweichung von 2½2 Tausendtheilen 
haben (Passir-Gewicht) und nicht durch gewaltlame oder gesebwidrige Beschädigung 
am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. 
Artikel 20. 
Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 sinden ebenmäßig auf die Vereins- 
Goldmünze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine 
Verpflichtung übernehmen, diejenigen Vereins-Goldmunzen, welche in Folge der 
Zirkulation, Abnugung u. s. w. eine Verminderung deb ihnen ursprünglich zu- 
kommenden Metallwerthes erlitten haben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder 
nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe ber ihren Kassen anzunehmen. 
ie Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufes dieser Gold= 
münze innerhalb seines Gebietes, inêbesondere hinsichtlich der Annahme bei den 
Staatckassen, de# Werthabzuges, welcher bei Zahlungen an die Staatekassen mir 
Rücksicht auf das Mindergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, 
der Einziehung, Umprägung u. f. w. trifft, ebenso wie die in Bezug auf diese 
Goldmünzen ergehenden münz-polizeilichen Bestimmungen sinden daselbst ohne Wei- 
teres auch auf die gleichnamigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten An- 
wendung. 
Vereins-Goldmänzen, welche das Passir-Gewicht (Nrt. 19) nicht erreichen und 
an Zahlungsstatt von den Staatskossen und von den unter Autorikät des Staates 
bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld= und Kredit-Anstalten, Ban- 
ken u. s. w. angenommen worden sind, dürfen von den Staatskassen und den letzt. 
gedachten Anstalten nicht wieder ausgegeben werden; bei Annahme solcher Goldstücke 
konn ein dem Mindergewichte entsprechender Werthabzug Statt sinden, welcher bei 
Zahlungen an die Staakekassen für jedes an dem Normal-Gewichte von ½23, be- 
züglich ½0 Pfund fehlende 1/10 Tausendtheil des Pfundes (50 Miulgrstenen)
	        
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