Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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am 30. Juli 1838 und die Konvention d. d. Munchen den 27. März 1845, 
soweit nicht einzelne Bestimmungen darin durch die Vereinbarung des gegenwär- 
tigen Vertrages als abgeändert zu betrachten sind oder von den betreffenden Staa- 
ten unter sich abgeändert werden, noch ferner als in Kraft bestchend angesehen 
werden. 
Artikel 24. 
Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Verordnungen, welche zur 
Kegelung des Mönzwesens im Sinne des gegenwärtigen Vertrages ergehen wer- 
den, ingleichen die zu deren Ausführung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande 
kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen. 
Nicht minder verpflichten sich dieselben, nach Ablauf jedes Jahres einen amt- 
lichen Nachweis über die im baufe des lectzteren staltgesundenen Ausmünzungen aller 
Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzutheilen sowie zu 
veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwerth-Summe aller seit An- 
nahme des bestehenden Landes-Münzfußes ausgeprägten Münzen jeder Sorte mit 
angeben zu lassen. 
Artikel 25. 
Das mil dem Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853 zugleich 
abgeschlossene, diesem als Beilage IV angereihte Münz-Kartel bleibt dergestalt fer- 
ner aufrecht erhalten, daß es an Scelle des Münz-Kartels der zum deutschen Zoll- 
und Handels-Vereine verbundenen Staaten (I. JI. Karlsruhe den 21. Oktober 
1845 auch zwischen den vetzteren unter sich Geltung haben soll, und es wird 
demselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrage beigelegt. 
Artikel 26. 
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten oder solche außerdentsche Staa- 
ten, welche einem der beiden Zoll: Systeme sich anschließen, dem gegenwärtigen 
Münzvertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich be- 
reit, diesem Wunsche durch deshalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben. 
Artikel 27. 
Die Dauer des Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1378 
kestgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder
	        
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