Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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der anderen Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht 
getrofsen worden ist, stillschweigend von künf zu fünf Jahren als verlängert an- 
gesehen werden. 
Ecs ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn dic betreffende Re- 
gierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich kest- 
gesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Re- 
gierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten 
unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten 
Rücktrittserklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Ver- 
ständigung zur Erledigung bringen zu können. 
Artikel 28. 
Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratiflzirt werden und am 1. Mai 
1857 in Kraft treten. 
So geschehen Wien am 24. Januar 1857. 
(L. S.) Johann Anton Brentano. 
(I. S.) Carl Theodor Seydel. 
(L. S.) Franz Kaver von Haindl. 
(L. S.) Adolph Freiherr von Weißenbach. 
(I. S.) Wilhelm Brüel. 
(L. S.) Adolph Müller. 
(L. S.) Dr. Vollrath Vogelmann. 
(I. S.) Johaun Rudolph Siegmund Fulda. 
(L. 8.) Hector Nößler. 
(L. S.) Gottfried Theodor Stichling- 
(##. S.) Dr. Cajetan Edler von Mayct. 
(L. S.) Franz Alfred Jakob Bernus. 
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