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Nachtrag
zu der besondern G *° “7; nedctnkunft d. d. Dresden
30. Juli
Die unterzeichneten bei der allhier abgehaltenen allgemeinen Münz-Konferenz
legitimirten Bevollmächtigten für die zum Munz-Systeme des bisherigen 14-Tha-
lerfußes (künftigen 30-Thalerfußec) sich bekennenden Regierungen, nämlich für:
Preußen, Sachsen (Koönigreich), Hannover, Kurhessen, Sachsen
(Großherzogthum), Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha
(wegen des Herzogthumes Gotha), Braunschweig, Oldenburg und
Birkenfeld, Anhalt= Dessau-Cöthen, Anhalt= Bernburg,
Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstade (wegen
der Unterherrschaft), Waldeck und Ppormont, Reuß älterer Linie, Reuß
jüngerer Linic, Schaumburg-Lippe und Lippe
haben im Hinblick darauf, daß zufolge des Münzvertrages vom heutigen Tage
künftig in allen Münzstätten der vertragenden Staaten das Pfund (in der Schwere
von 500) Grammen) mit der Entheilung in Tausendtheile und weiterer decimaler
Abstufung eingeführt werden soll, sich darüber verständigt, daß von der Zeit an,
wo diese Einführung zu geschehen hat, nachstehende Modisfikationen der besondern
protokollarischen Uebereinkunft #(I. I. Dresden am 30. Juli 183 eintreten
sollen:
1) Da man übereingekommen, daß dat ½.Thalerstück ferner nur für das
Königreich Sachsen in die Gharakterisis der Courant-Ausmunzung nach
dem 30-Thalerfuße mit aufzunehmen sei, so bleibt zwar die Aucmünzung
von ½28 Thalerstücken noch ferner dem Ermessen der Königlich Sächsischen
Regierung aanhagesegt letztere wird jedoch dieselben nicht anders aus-
prägen lassen, als mit
einem Durchmesser von 26 Millimeter,
isiem „Füngehalle von 667 Tausendtheilen Silber — wornach in
100 Stücken das Gewicht eines Pfundes enthalten sein wird —
und endlich mit Einhaltung