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einer zulässigen äußersten Abweichung im Mehr oder Weniger v
4 Tausendtheilen im Feingehalte und von 8 Tausendthellen 5n.
Gewichte des einzelnen Stückes.
2) Für das 16-Thalerstück wird
a) der Durchmesser wie bisher auf 23 Millimeter;
.) das Legirungsverhältniß auf 480 Tausendtheile Kupfer zu 520
Tausendtheilen Silber — wornach mithin 935.10 Slücke ein
Pfund wiegen werden — ingleichen
o) die zulässige äußerste Abweschung im Mehr oder Weniger auf 5
Tausendtheile im Feingehalte und 10 Tausendtheile im Gewichte
des einzelnen Stückec
festgesetzt.
3) In der künftig auszuprägenden Silber-Scheidemünze ist — falls nicht
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eine der betheiliglen Regierungen vocziehen sollte, die eine oder die an-
dere Sorte, unbeschadet ihrer Geltung als Scheidemünze, nach dem vol-
len 30 -Thalerfuße zaucbrägen zu lassen — das Pfund feinen Sioer#
durchgehendo zu 3412 Thaler auszubringen.
Diejenigen Bestimmungen, welche in dem Munzvertrage vom heutigen
Tage rücksichtlich desn Durchmessers, des Feingehalts und der Fehler-
grenze des Ein= und Zwei-Thalerstückes, als künftiger Vereinsmünze,
getroffen worden, sind auch in dem Falle einzuhalten, wo diese Munz-
P14 von einer oder der andern Regierung für gewisse besondere Zwecke,
. zur Erinnerung an geschichtliche Ereignisse, zur herkömmlichen
Veruendng beim Bergbau als Auöbentethaler u. s. w. in der Eigen-
schast einer gewöhnlichen Landesmünze auögepräger werden.
Sowohl der Eingango gedachten besondern protokollarischen Ueberein-
kunft, alcé auch der als Nachtrag zu selbiger anzusehenden gegenwärtigen
Vereinbarung wird die gleiche Dauer und Gültigkeit wie dem Münz=
vertrage vom hrutigen Tage beigelegt und es soll dieser Nachtrag bei
dem Königlich Sächsischen Haupt-Staatöarchive zu Dresden in Ver-
wahrung genommen, auch durch die landeöherrliche Ratisication jenes
Hauptvertrages als mitratisicirt betrachtet, jeder der betreffenden Regie-
rungen aber in einem beglaubigten Abdrucke mitgetheilt werden.