Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

5. Bekanntmachung, 
die von dem Großherzogl. Sächs. Staatsministerium anher gemachte 
Mittheilung über die dortseitige Auslegung resp. Anwendung der Be- 
stimmungen in §. 5. und 12. des Weimarischen Gesetzes über Ab- 
kürzung der Fristen für Verjährung gewisser Forderungerechte 
betreffeud. 
Auf Grund einer von dem Großherzogl. Sächs. Staatsministerium zu Weimar 
auf Unsere desfallsige Veranlassung anher gemachten Mittheilung über die dortseitige 
Auslegung resp. Anwendung der Bestimmungen im &. 5. und 12. des Groß- 
herzogl. Weimarischen Gesetzes vom 26. März 1839 über Abkürzung der Fristen 
zur Verjährung gewisser Forderungörechte wird zur geeigneten Nachachtung der Be- 
hörden und Cassenverwaltungen hierdurch bekannt gemacht, daß die Verjährung der, 
einer dortseitigen Behörde oder Privatperson zu liquidirten und unberichtigt geblie- 
benen Gerichtekosten einer diesseitigen Behörde auch dann, wenn deren Auförderung 
erfolgt ist, nach Verlauf einer vierjährigen Frist für eingetreten erachtel wird. 
Greiz, am 24. Januar 1357. 
Fürstl. Neuß-Plauische Laudesregierung das. 
Otte. 
N. v. Geldern-Crispendors.
	        
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