Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
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M. 20.
(Ausgegeben den 26. Juni 1857.)
38. Gesetzliche Verordnung,
die hypothekarische Sicherstellung der Assekuranzbeiträge der Mit-
glieder des hierländischen Vereins für gegenseitige Brandentschädi-
gung und der Ansprüche des Vereins an seine Verwalter
betreffend.
Wir Heinrich der Iwanzigste, von Goktes Gnaden älterer Linie
souverainer Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. u. 2c.
verordnen hiermit in Berücksichtigung eines Antrags des unterm 4. Juni 1849
von Unserer Landesregierung bestätigten Vereins für gegenseitige Brandversicherung
in den ländlichen Ortschaften Unserer Herrschaft Greiz mit ständischem Beirathe
Folgendes:
8. 1
Alle laufenden und rückständigen ordentlichen und außerordentlichen Beiträge,
welche die Mitglieder des Brandversicherungsvereins zur Brandkasse schulden, ge-
nießen bei lUeberschuldungen der Zahlungöpflichtigen das nämliche Vorzugörecht,
welches durch das Regierungspublicandum vom 14. Februar 1814 den öffentlichen
Abgaben im Concurse beigelegt worden ist.
Sie gelten daher beim Auêöbruche eines Concurseé über des Schuldners Ver-
mögen alc eine Schuld der Concuromasse und sind wie die allgemeinen Concurs=
kosten nach Maaßgabe des F. 15 des Gesetzes vom 24. December 1845 Behufs
der Befriedigung des Vereins von der Masse vorweg abzuziehen.
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