Die Gerichtsbehörden haben im Falle eines Concurses den Betrag der in
Rechnung kommenden Assekuranzbeiträge von Amtöwegen und ohne Zuziehung des
Concurövertreters zu erörtern und festzustellen. Ec bleibt jedoch lediglich dem Kas-
sirer des Vereins überlassen, etwaige derartige Forderungen rechtzeitig bei der
Behörde zur Berucksichtigung anzumelden und letztere ist für Verluste, welche dem
Vereine durch eine eiwaige deßfallsige Unterlassung des Kassirert erwachsen, in
keiner Weise verantwortlich.
8. 3.
Zum Behufe der Fesistellung des liquidirten Betrags hat die Behoͤrde das
Quittungsbuch des Gemelnschuldners mit der Angabe des RKassirerc zu vergleichen.
Sollte der Gemeinschuldner mehr, als er durch Quittung nachzuweisen vermag,
bezahlt zu haben behaupten, so muß der Angabe des Kassirers Glaube beigemessen
werden, fallé der Schuldner nicht binnen ihm hierzu einzuraumender angemessener
Frist die Wahrheit der von ihm behauptelen Mehrzahlung in anderer Weise be-
scheinigt.
K. 4.
Wegen aller durch die Geschäftoführung und Verwaltung der Rechnungs=
führer, Kassirer und Einnehmer an dieselben begründeten Anspruche deo Vereino
soll letzterem an dem sämmtlichen unbeweglichen Vermögen der ersteren eine still-
schweigende Hypothek mit der gleichen Priorität, welche die Hypothek der pio
corporà am Vermogen ihrer Verwaller nach dem Mandat vom 24. Januar
1786 genießt, zustehen.
G. 5.
Eine Beschlagnahme oder Konfiskation der aus der Vereinskasse zu zahlenden
Entschädigungogelder soll nur dann zulässig sein, wenn dieb wegen Vermögens=
unsicherheit des Forderungsberechtigten im Interesse der Gläubiger von der zu-
ständigen Behorde für nothig erachtet wird.
S. 6.
In allen, im Verwaltungêwege gerichtlich zu verbandeiden Angelegenheiten
des Vereins soll derselbe Gebuhrenfreiheit genießen. Auf die zum Bereiche der