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keiner dieser Beziehungen mit höheren Auflagen oder Abgaben belegt werden, als
denjenigen, welche gegenwärkig oder auch künftig von Eingebornen zu entrichten
sind. Sie haben sich hierbei, wie sich von selbst versteht, nach den örtlichen Ge-
setzen und Vorschriften der betreffenden Gebiete und Länder zu richten.
Es ist ferner vereinbart, daß die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden
Theile in allen deren Gebieten und bändern die vollste und vollkommenste Freiheit
haben und genießen sollen, soweit es überhaupt nach den Geseben zulässig ist, über
ihr Eigenthum und die ihnen gehörigen Gegenstände aller Art und Benennung,
wo auch dieselben belegen sein mögen, mittelst Testaments zu Gunsten derjenigen
Personen und in demjenigen Verhältnisse zu verfügen, wie ihr eigener freier Wille
dies ihnen eingsebt.
Im Falle ein Unterthan oder Bürger eines der kontrahirenden Theile in den
Gebieten oder bändern des andern Theiles ab intestato verstirbt, so soll der Ge-
neral-Konsul, oder der Konsul, oder in dessen Abwesenheit der Stellvertreter des
GeneralKonsulö oder Konsuls soweit die Gesetze des Landes dies gestatten, das
Recht haben, Kuratoren zu ernennen, welche die Obhut über das Eigenthum des
Verstorbenen zum Besten der geseblichen Erben und der Gläubiger desselben über-
nehmen und zwar ohne Einmischung der Landeöbehörde, denen jedoch hiervon gehs-
rige Anzeige zu machen und eine beglaubigte Abschrift der Inventarien, Taxationen
oder Liquidationen einzureichen ist, damit die Rechte des Fiscus gewahrt bleiben.
Entsteht hierbei eine Differenz über die Erbschaft oder über Eines oder Einige
der Güter, aus denen sie besteht oder über ein Guthaben oder eine Schuld der
Erbschaft und kann diese durch Schiedörichter nicht geschlichtet werden, so fällt sie
der Entscheidung der Gerichte des Landes anheim.
Artikel 9.
Die Unterthanen elnes zum Zollverein gehörigen Staales, welche sich in den
Gebieten der Orientalischen Republik ciol Urutzunz wohnhaft aufhalten, und die
Bürger der gedachten Republik, welche sich in einem zum Zollverein gehörenden
Staate wohnhaft aufhalten, sollen vom Zwangs-Militördienst aller Arc, zu Lande
nd zur See, so wie von allen Zwangs-Anlehen, und militairischen Requisitionen
befreit bleiben.
Tuch sollen dieselben unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, höhere Auf-
lagen, Requisitionen oder Abgaben als diejenigen zu zahlen, welche jetzt oder künf-
tig von den Unterthanen oder Böürgern derjenigen Gebiete, in welchen sie sich
wohnhaft aufhalten, zu entrichten sind.