Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 164 — 
Urtikel 10. 
Es soll einem jeden der kontrahirenden Staaten frei stehen, zum Schutz des 
Handels Konsuln zu bestellen, welche sich in den Gebielen und Ländern des andern 
Staates wohnhaft aufhalten; kein Konsul jedoch darf amtliche Handlungen vor- 
nehmen, bevor er nicht von der Regierung, an welche er abgesendet worden, in 
der gewöhnlichen Form anerkannt und zugelassen ist, und jeder der kontrahirenden 
Theile kann von der Residenz der Konsuln diejenigen Drte ausschließen, die er 
hierzu für angemessen erachtet. 
Die Konsuln der Orientalischen Republik #el Urugnay in den Staaten des 
Zollvereins sollen alle Vorrechte, Immunitäten, und Befreiungen genießen, welche 
den Agenten desselben Ranges, die der begünstigtesten Nalion angehören, jetzt oder 
künftig daselbst zugestanden sind, und in gleicher Weise sollen die Konsuln eines 
jeden zum Zollverein gehörenden Staales in den Gebieten der Orienlalischen Re- 
publik ciel Uruguay nach der strengsten Reziprozität alle Vorrechte, Immuni- 
täten und Befreiungen genießen, welche jetzt oder künftig den Konsuln der meist 
begünstigten Nation gewährt werden. 
Artikel 11. 
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Staaten 
des Zollvereins und den Bürgern der Orientalischen Republik del Uengua)y wird 
vereinbart, daß wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung deo friedlichen Ver- 
kehrs oder unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den resp. Staaten eintreten 
sollte, den Unterthanen oder Bürgern eines jeden der kontrahirenden Theile, welche 
sich innerhalb der Gebiete des andern Theilé befinden, eine Frist und zwar, wenn 
sie an der Küste wohnen, von vier Monaten und, wenn sie im Innern wohnen, 
von neun Monaten gestattet werden soll, um ihre Rechnungen abzuschließen und 
über Eigenthum zu verfügen; und allen denjenigen der vorgedachten Personen, 
welche es vorziehen möchten, das Land zu verlassen, soll freiec Geleit gewährt 
werden, um sie in den Stand zu seben, sich unbeiästigt in demjenigen Hafen, wel- 
chen die Regierung des Landes bezeichnet, einzuschiffen. Es wird überdies ferner 
vereinbart, daß alle Unterthanen und Bürger eines jeden der kontrahirenden Theile, 
welche sich zur Zeit einer Unterbrechung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen 
denselben in den Gebieten oder bändern der andern Theils zur Ausübung eines 
Gewerbes oder einer besondern Beschäftigung niedergelassen haben, das Recht ha- 
ben sollen, daselbst zu verbleiben und dos fragliche Gewerbe oder die fragliche Be- 
schäftigung fortzusetzen, und zwar so lange sie sich friedlich verhalten und keiner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.