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Urtikel 10.
Es soll einem jeden der kontrahirenden Staaten frei stehen, zum Schutz des
Handels Konsuln zu bestellen, welche sich in den Gebielen und Ländern des andern
Staates wohnhaft aufhalten; kein Konsul jedoch darf amtliche Handlungen vor-
nehmen, bevor er nicht von der Regierung, an welche er abgesendet worden, in
der gewöhnlichen Form anerkannt und zugelassen ist, und jeder der kontrahirenden
Theile kann von der Residenz der Konsuln diejenigen Drte ausschließen, die er
hierzu für angemessen erachtet.
Die Konsuln der Orientalischen Republik #el Urugnay in den Staaten des
Zollvereins sollen alle Vorrechte, Immunitäten, und Befreiungen genießen, welche
den Agenten desselben Ranges, die der begünstigtesten Nalion angehören, jetzt oder
künftig daselbst zugestanden sind, und in gleicher Weise sollen die Konsuln eines
jeden zum Zollverein gehörenden Staales in den Gebieten der Orienlalischen Re-
publik ciel Uruguay nach der strengsten Reziprozität alle Vorrechte, Immuni-
täten und Befreiungen genießen, welche jetzt oder künftig den Konsuln der meist
begünstigten Nation gewährt werden.
Artikel 11.
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Staaten
des Zollvereins und den Bürgern der Orientalischen Republik del Uengua)y wird
vereinbart, daß wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung deo friedlichen Ver-
kehrs oder unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den resp. Staaten eintreten
sollte, den Unterthanen oder Bürgern eines jeden der kontrahirenden Theile, welche
sich innerhalb der Gebiete des andern Theilé befinden, eine Frist und zwar, wenn
sie an der Küste wohnen, von vier Monaten und, wenn sie im Innern wohnen,
von neun Monaten gestattet werden soll, um ihre Rechnungen abzuschließen und
über Eigenthum zu verfügen; und allen denjenigen der vorgedachten Personen,
welche es vorziehen möchten, das Land zu verlassen, soll freiec Geleit gewährt
werden, um sie in den Stand zu seben, sich unbeiästigt in demjenigen Hafen, wel-
chen die Regierung des Landes bezeichnet, einzuschiffen. Es wird überdies ferner
vereinbart, daß alle Unterthanen und Bürger eines jeden der kontrahirenden Theile,
welche sich zur Zeit einer Unterbrechung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen
denselben in den Gebieten oder bändern der andern Theils zur Ausübung eines
Gewerbes oder einer besondern Beschäftigung niedergelassen haben, das Recht ha-
ben sollen, daselbst zu verbleiben und dos fragliche Gewerbe oder die fragliche Be-
schäftigung fortzusetzen, und zwar so lange sie sich friedlich verhalten und keiner