— 240 —
47. Der §. 158 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Beträge, welche zur Sicherstellung eines bedingt zur Aufrechnung
befugten Gläubigers nach Maßgabe des §. 47 Abs. 3 hinterlegt worden
sind, fließen für die Schlußvertheilung zur Konkursmasse zurück, wenn
die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß
die bedingte Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat.
48. Der §. 162 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Ein Zwangsvergleich ist unzulässig:
1. so lange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Ableistung
des Offenbarungseides verweigert;
2. so lange gegen den Gemeinschuldner wegen betrüglichen Bankerutts
eine gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaufgenommenes
Verfahren anhängig ist;
3. wenn der Gemeinschuldner wegen betrüglichen Bankerutts rechts-
kräftig verurtheilt worden ist.
49. An die Stelle des §. 166 treten folgende Vorschriften:
Der Vergleichstermin soll nicht über einen Monat hinaus an-
beraumt werden. Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen. Zu
demselben sind der Gemeinschuldner, der Verwalter, sowie unter Mit-
theilung des Vergleichsvorschlags und des Ergebnisses der Erklärung
des Gläubigerausschusses die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger,
welche Forderungen angemeldet haben, besonders zu laden.
In der Bekanntmachung ist zu bemerken, daß der Vergleichs-
vorschlag und die Erklärung des Gläubigerausschusses auf der Gerichts-
schreiberei des Konkursgerichts zur Einsicht der Betheiligten nieder-
gelegt seien.
50. Als §. 169a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Bei der Berechnung der nach §. 169 Abs. 1 Nr. 1, 2 erforder-
lichen Mehrheiten bleibt der Ehegatte des Gemeinschuldners außer Be-
tracht, wenn er dem Vergleiche zugestimmt hat.
Das Gleiche gilt von demjenigen, welchem der Ehegatte des Ge-
meinschuldners während des Konkursverfahrens oder in dem letzten
Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung gegen den
Gemeinschuldner abgetreten hat, soweit das Stimmrecht auf der ab-
getretenen Forderung beruht. Diese Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn der Ehegatte zu der Abtretung durch das Gesetz oder durch einen
Vertrag verpflichtet war, welcher früher als ein Jahr vor der Eröffnung
des Konkursverfahrens geschlossen wurde.
51. Als §. 172a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Der Vergleich ist zu verwerfen, wenn er den Gläubigern nicht
mindestens den fünften Theil ihrer Forderungen gewährt und dieses