Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— 
„W. 23. 
Ausgegeben den 17. August 1857.) 
44. Bekanntmachung, 
das mit der Fürstl. Reuß. Regierung zu Gern und mit der Groß- 
herzogl. Sächsischen Direktion des V. Verwaltungsbezirks zu Reu- 
stadt a.O. getroffene Uebereinkommen wegen Verminderung der 
öffentlichen Tänze in Pöllwitz und Hohenölsen 
bekreffend. 
Da wegen der getheilten Landeshoheit bezüglich Hölwitz und Hohenölsen den 
dasigen Ortsbewohnern zeither weit mehr Gelegenheit zu öffentlichen Tanzvergnü- 
gungen geboten gewesen, wie den Bewohnern anderer Ortschaften, so ist von 
Förstlicher Landesregierung eine deßfallsige Beschränkung für nöthig erachtet und 
daher mit hierzu erlangter Landesherrlicher Genehmigung, mit der Regierung der 
hohen Jüngern Linie, sowie mit der Großherzogl. Sächsischen Direktion des V. 
Verwaltungöbezirks zu Neustadt a. O. eine Vereinbarung dahin getroffen worden, 
daß in den Orten Pöllwih und Hohenölsen vom 1. Oktober dieses Jahres an, 
die monatlichen öffentlichen Tänze nur abwechselnd einmal auf diesseitigem, das 
andere Mal auf Fürstl. Reußischem Jüngerer Linie, resp. Großherzoglich Weimari- 
chem Gebiece gehalten werden dürfen. 
Dabei ist rücksichtlich der Ausführung dieser Bestimmung noch vereinbart 
worden, daß 
1) bezüglich Pöllwit der erste Sonntag jedes Monats als Tanzkag an- 
zunehmen ist, so daß vom obbezeichneten Zeitpunkt an der Turnus in 
der Weise beginnt, daß der erste Erlaubnißschein für den hiesigen An- 
theil von der betreffenden diesseitigen Behörde, der zweite für den 
Monat November hingegen von Seiten hoher Jüngerer Linie ausge- 
stellt, und in dieser Weise abwechselnd fortgesahren wird; 
31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.