Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
—
„W. 23.
Ausgegeben den 17. August 1857.)
44. Bekanntmachung,
das mit der Fürstl. Reuß. Regierung zu Gern und mit der Groß-
herzogl. Sächsischen Direktion des V. Verwaltungsbezirks zu Reu-
stadt a.O. getroffene Uebereinkommen wegen Verminderung der
öffentlichen Tänze in Pöllwitz und Hohenölsen
bekreffend.
Da wegen der getheilten Landeshoheit bezüglich Hölwitz und Hohenölsen den
dasigen Ortsbewohnern zeither weit mehr Gelegenheit zu öffentlichen Tanzvergnü-
gungen geboten gewesen, wie den Bewohnern anderer Ortschaften, so ist von
Förstlicher Landesregierung eine deßfallsige Beschränkung für nöthig erachtet und
daher mit hierzu erlangter Landesherrlicher Genehmigung, mit der Regierung der
hohen Jüngern Linie, sowie mit der Großherzogl. Sächsischen Direktion des V.
Verwaltungöbezirks zu Neustadt a. O. eine Vereinbarung dahin getroffen worden,
daß in den Orten Pöllwih und Hohenölsen vom 1. Oktober dieses Jahres an,
die monatlichen öffentlichen Tänze nur abwechselnd einmal auf diesseitigem, das
andere Mal auf Fürstl. Reußischem Jüngerer Linie, resp. Großherzoglich Weimari-
chem Gebiece gehalten werden dürfen.
Dabei ist rücksichtlich der Ausführung dieser Bestimmung noch vereinbart
worden, daß
1) bezüglich Pöllwit der erste Sonntag jedes Monats als Tanzkag an-
zunehmen ist, so daß vom obbezeichneten Zeitpunkt an der Turnus in
der Weise beginnt, daß der erste Erlaubnißschein für den hiesigen An-
theil von der betreffenden diesseitigen Behörde, der zweite für den
Monat November hingegen von Seiten hoher Jüngerer Linie ausge-
stellt, und in dieser Weise abwechselnd fortgesahren wird;
31