Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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45. Negierungsverordnung, 
das Verbot des Tanzbaltens an Kirchweihsonntagen 
betreffend. 
Cosind, wie Fürstliche Regierung in Erfahrung gebracht hat, die Kirchweihtänze 
in neuerer Zeit häufig an den Sonntagen der Kirchweihfeste abgehalten worden. 
Um nun der hierdurch verursachten Beeinträchtigung der kirchlichen Feier die- 
set denie zu begegnen, wird mit höchster Landesherrlicher Genehmigung ver- 
ordnet 
Die Kirchweihlänze dürfen künstig nicht mehr an den Sonntagen der Kirch- 
weihfeste, sondern lediglich an den, den Kirchweihsonntagen folgenden, beiden Tagen 
abgehalten werden. 
Zuwiderhandlungen sind nach Maaßgabe der im §. 9 der Regierungsverord- 
nung vom 26. März 1852 enthaltenen Bestimmungen zu bestrafen. 
Greiz, den 4. August 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Friß i. V. 
N. v. Gelbern-Cmsp##dors.
	        
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