Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie. 
–9 
W. 26. 
(Ausgegeben den 19. October 1857.) 
  
50. Verordnung, 
Erleichterungen in dem Bezug und in der Kontrole des Viehsfalzes 
betressend. 
In Folge einer unter den Regierungen des Thöringischen Zoll= und Handels- 
vereins über weitere Erleichterungen in dem Bezug und in der Kontrole des Vieh- 
salzes getroffenen Vereinbarung wird mit Serenissimi höchster Genehmigung 
hierdurch Folgendes verordnet: 
Von der zur Erlangung einer Viehsalzbezugsanweisung zeither erforderlich 
gewesenen vorgängigen Anmeldung des betreffenden Bedarfs ist kunftig, unter Vor- 
behalt weiterer deßfallsiger Bestimmung, versuchsweise abzusehen; jedoch haben die 
zuständigen Seuersteilen Name und Wohnung der Viehsalzempfänger zu notiren, 
und in einzelnen Verdachtofällen die nothig erscheinenden Nachweisungen zu er- 
Jom Staatsangehörigen des hiesigen Fürstenthumê, welcher Viehsalz bedarf, 
bleibt es überlassen, dasselbe unmittelbar aus der Saline Heinrichhalle zu beziehen. 
Diejenigen Individuen, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen, haben nächst 
der Bestreitung der Transportkosten und der Gestellung der zur Verladung erfor- 
derlichen Säcke oder Gefäße lediglich den von der betreffenden Salinenverwaltung 
deßhalb festgestellten Verkaufopreiß zu entrichten. 
Greiz, den 2. October 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-Grispeader!.
	        
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