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32. Regierungs-Verordnung,
die Verwendung fremden Papiergeldes in Werthsabschnitten von
zehn Thalern und darüber als Zahlmittel bei öffentlichen Kassen
betreffend.
Die weiteren Beschränkungen, welche in neuester Zeit in einigen größeren
Staaten rücksichtlich der Verwendung fremdländischer Werthzeichen als Zahlmittel
verfügt worden sind, haben eine so ausschließliche Benutung des anderwörté vom
Verkehr ausgeschlossenen Papiergeldeo alo Zahlmittel bei den öffentlichen Kassen zur
Folge gehabt, daß sich Fürstliche Landesregierung zu Anwendung der hieraus ent-
stehenden Nachtheile, Folgendes zu verordnen bewogen sindet:
F. 1.
Fremdes Papiergeld mit Einschluß der in anderen Staaten ausgegebenen
Banknoten und sonstigen Werthzeichen soll künftig ohne Unterschied der Werth-
abschnitte, also auch in Appoinks von zehn Thalern und darüber als Zahlungs=
mittel bei den hierländischen Landes= und Kammerkassen nicht mehr angenommen
werden, so weit nicht einzelne Gattungen von diesem Verbote ausdrücklich aus-
genommen bleiben (. F. 2).
2.
Für jebt und bis auf weiteres sollen vom fremden Papiergelde neben den
Kassenanweisungen des Königreichs Preußen, des Königreichs Sachsen, des Groß-
behum Sachsen-Weimar und des Fürstenthums Reuß jüngerer binie, und den
n den Staaten ausgegebenen. Banknoten lediglich noch die Banknoten
der Privatbank zu Gotha,
der bübecker Privatbank,
der Thüringischen Bank,
der Geraer Ban
der Anhalt= r% Landesbank,
der rwr’esz
internacionalen Bank in tuxemburg
als Zahlmittel bei asfric Kassen zulässig sein.