Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— 
  
„W. 27. 
(Ausgegeben den 11. December 1357.) 
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das zwischen dem deesseitigen Staate und dem Kurfürstenthume 
Hessen getroffene Abkommen wegen Mittheilung von Todesscheinen 
der in dem Territorium des einen Staates verstorbenen Unter- 
thanen des andern Staates 
betreffend. 
In Folge eines auf diplomatischem Wege zwischen dem diesseitigen Staate 
und dem Kurfürstenthum Hessen getroffenen Uebereinkommens, haben sich die beider- 
seitigen Staatsregierungen gegenseitig verpflichtet, bei eintretendem Todesfall eines 
in dem Territorium des einen Staats verstorbenen Unterthans des anderen, sich 
wngelmegig abeulaubigte Todeeschein kostenfrei mibzutheiler, 
Solcheß hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht wird, werden die 
Pisrccnoe des hiesigen Fürstenthums zugleich angewiesen, über das in ihren Kirch- 
spielen erfolgte Ableben von Kurhessischen Unterthanen in der für derglelchen Ur- 
kunden üblichen Borm auszustellen, und solche Behufs deren Weiterbeförderung an- 
her einzusenden. 
Greiz, den 9. November 1857. 
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung das. 
Otto. 
N. v. Geldern-GEriep#mdor. 
35
	        
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