Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Tanzdispensationsgelder nach höchster Entschließung gewidmet bleiben sollen, — 
namentlich 
a) die Abgabe von Hunden; wie sie durch das Landesherrliche Mandat vom 
14. August 1325 eingeführt und laut der Bekanntmachung vom 30. Mäcz 1825 
weiter bestimmt worden ist; 
D) die Abgabe von Collakeral= und Lacherbanfällen, wie dieselbe laut der Be- 
kanntmachung vom 3. Juli 1853 bisher entrichtet worden; 
o) die bisherigen Abgaben von Besicveränderungen zu einem Dritetheil Pro- 
gent vom Werthe und von Aufnahmen neuer Bürger und Unterthanen zu 
3 Thlr., wie solche durch den bandtagöabschied vom 12. Januar 1833 
festgestellt worden. 
6. 
Die der Landesschulkasse dugewiesene thabe von neuen Chepaaren, nach Maß- 
gabe der Verordnung vom 17. Januar 1822 
Indem Solches Höchster Eneschließung gemäß zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit bekannt gemacht wird, werden zugleich die- funfzehn ordinͤten Landessieuern 
nebst den drei Sustentationssteuern für das Jahr 1358 in folgenden Terminen aus- 
geschrieben: 
die drei ersten auf den 15. März, 
die vierte und fünfte auf den 19. April, 
die sechste und siebente auf den 17. Mai, 
dir achte und neunte auf den 21. Juni, 
die zehnte und eilfte auf den 19. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 23. August, 
die vierzehnte und fünfzehnte auf den 4. Oklober, 
die sechszehnte auf den 1. November, 
die siebenzehnte auf den 29. November, 
die achtzehnte auf den 28. December. 
Greiz, den 22. December 1857. 
Fürstl. Rcuß-Plauische Landestegierung daf. 
Otto. 
N. v. Gelbern-Enshe##d.
	        
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