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8. 13.
Räcksichtlich der Sicherung der Ablösungsrente, der Löschung der getilgten Diere Be
NRenle, der Verpflichtung des Berechtigten zur Cession seiner Ansprüche und des amurgen
Verfahrens bei Diemenbrationen finden die Beslimmungen der &§. 16, 22 und 23 lösungsrente:.
des Gesebes vom 30. Mai 1852 in gleicher Weise Amwendung.
S. 14.
Hat der Verpflichtete die 1bläsuug, durch sofertige Kapitalzahlung gewählt, hchng,
so ist er gleichwohl verbunden, bis zu dem Tage der Zahlung die Rentennach= achlehi
zahlungen (6. 11) an den Berechiigten zu leisten. un durch
K. 15.
Was hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte dritter, namentlich der Lehns- We
herren, behnsfolger, Nutznießer, Wiederkaufsberechtigten und hypothekarischen Gläu= diitter
biger in den 66. 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36 und 37 des
Gesetzes vom 30. Mai 1852 festgesetzt ißt, ggitt in gleicher Weise auch bei der Ab-
lösung der bei Besitveränderungen zu entrichtenden Gefälle.
Doch wird solchen Berechtigten, bei deren Gütern weder das Interesse von
behns= und Fideicommiofolgern, noch von Realgläubigern in Frage kommt, die
eigene Verwaltung der Ublösungscapitalien nachgelassen. Es bleibt indeß, wenn
bie letztere nicht in das behn verwendet worden, dem behnsherrn der Regreß auf
das Allodium für den Heimfall des Lehns vorbehalten.
S. 16.
Die Leitung und Besorgung der auf Ablösung der bei Besitveränderungen esu
zu entrichtenden Gefälle bezüglichen Geschäfte, haben Wir für alle Theile Unseres d,
Fürstenthums der durch das Geset vom 30. Mai 1852 errichteten Ablösungs-
commission übertragen. Unserer bandeoregierung bleibt es übrigens vorbehalten,
nach Befinden für einzelne Fälle auch besondere Commissarien zu ernennen.
Für dac assabre, n dergleichen Abloͤsungen sind im Allgemeinen die Be-
stimmungen in den . 43, 44, 45, 46, 47, 48, 40, 50, 51, 52 und 53, 60
61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68 und 69 des gedachten Gesehes mateoend,
jedoch mit der Modistcation, daß der erste Termin und die Vollziehung des Re-
cesses siets am Sitze der Ablösungscommission und überhaupt nur in Fällen, wo
eine förmliche Taration eintritt (G. 7) Verhandlungen an Ort und Stelle vor-
zunehmen sind.