Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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II. (Zu F. 5, Nr. 2.) 
Die Gemeinde D. hat das Brauhaus des Freigutsbesizers S. angekauft, 
dasselbe am 1. Mai 1840 mit der Bedingung, alle 20 Jahre die Lehn zu er- 
neuern, in Lehn erhalten und 30 Thlr. Lehngeld und 1 Thlr. Siegelgeld entrichtet. 
Die Gemeinde provocirt am 1. November 1858 auf Ablösung und kommt mit 
dem berechtiglen Rittergutsbesitzer überein, daß der Betrag des vorigen Lehn-- 
geldes der Ablösung zu Grunde gelegt werde, 
1) Es ergeben hiernach fünf il auf 5 Jahrhundert 
Thale 
Durch 100 getheilt, *# 8 nt * von 
1 Thlr. 15 Sgr. — vf. 
und einen Kapitalwerth von 
37 Thlr. 15 Ser. — #f. 
Die Nachzahlung des vollen Betrags der Rente berechnet sich auf 18 ½ Jahre 
t 
27 Thlr. 23 Sgr. 6 Vf. 
2) Das Siegetel von 1 Thlr. ist ein firer Betrag; es ergeben fünf 
Fälle auf ein Jahrhundert 
5 Thaler 
durch 100 getheilt, gibt §sm eine *— von 
Thlr. 1 Sgr. 6 M. 
und ein Kapitalwerth von 
Thlr. 7 Sgr. 6 Df. 
Die Nachzahlung berechnet G auf 18 ½ Jahre mit 
hlr. 27 Sgr. 9 Pf. 
III. (3u +. 5, Nr. 3.) 
Nach dem Tode des Bauergutsbesiters D. hat dessen jüngster Sohn mir 
seinen beiden Brüdern das väterliche Gut in Gesammtlehn, und am 6. Juli 1842 
die Annahmelehn befolgt und für jeden dieser Fälle ein gehngeld von 25 Thlr. 
entrichtet; er provocirt am 6. October 1857 auf Ablösung. 
Bei der Taration hat sich ein AblElungewerth von 
0 Thaler 
ergeben. Davon beträgt das eehn 
45 Thaler.
	        
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