Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Es hat sich daher bei dem jetzt nahe bevorskehenden Ablaufe der gedachten 
Wahlperiode der Stadtrath bewogen gefunden, im Einverständniß mit den Gemeinde= 
vertretern eine der städrischen besböft werwalzun, förderlichere Umgestaltung der in 
5ragek befangenen Dienstverhältnisse zu beantra 
dem nun diese Anträge von Unserer Endegregierung geprüft und zu Folge 
der “t gepflogenen Verhandlungen genauer begrenzt und modifizirt, sodann 
aber Behufs Unserer handesherrlichen Genehmigung unterkhänigst vorgetragen wor- 
den sind: so verordnen Wir auf Grund derselben in Kraft statutarischer Bestim- 
mungen für Unsere Stadt Greiz hiermit Folgendes: 
1. 
Die von der ursprünglichen Kämmererstelle agetrenntnn besoldete Rathoassessur 
fällt mit Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode gänzlich w 
Dagegen werden gleichzeitig die bisherigen vier n Rathemitglieder 
durch ein gustr- unbesoldetes Sltadtrathsmitglied verstärkt, welches gleich jenen den 
Titel „Rathoassessor“ sahrt und jedesmal auf vier Jahre von dem größeren Bür- 
gerausschufse gewählt wir 
Hinsichtlich der —— und der Destgiss.= und Verpflichtungen bieses 
unbesoldeten Rathoassessors sind die in den 58. und 166 der hiesigen 
Stadtordnung enthaltenen Bestimmungen maßgebend. 
Ueberdies gebührt ihm der Vorsic in der Kassendeputation. (Vgl. 9#. 183 und 
184 der Stadkordnung.) 
2. 
Dem Stadtkassirer liegt die städtische Kassenführung in deren zeitherigen Um- 
fange auch fernerhin ob. 
Außerdem seu derselbe aber künftig auch berechtigt und verpflichtet sein, sich 
so oft er hierzu vom Scadtrache veranlaßt wird, an dessen Situngen zu betheili- 
gen, um — jedoch ohne Stimmrecht — über die sein Geschäftofach betreffenden 
Angelegenheiten Auskunft zu geben, bei den deßfallsigen Berathungen seine Ansicht 
mitzutheilen und gutachtliche Vorschläge zu machen. 
Zugleich tritt er als wirkliches Mitglied der Kassendeputation ein. 
Den Stadtschreiber hat er, soweit dies seine Kräfte und seine übrigen Dienst- 
gpft gestatten, bei dessen schriftlichen Arbeiten nach Anleitung desselben zu unter- 
von dem größeren Bürgerausschusse auf Lebenszeit gewählt. Ein 
wanchyoe steyt ihm jedoch für den Fall, daß er zur ferneren Verwaltung
	        
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