Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 47 — 
seines Amtes unfähig wird, nicht zu. Die freeiwillige Niederlegung seines Amtes 
ist ihm zwar zu jeder Zeit unbenommen doch darf er sein Dienstverhältniß erst drei 
Monate uob Ohierborr abgegebener Erklärung verlafsen. 
der ihm obliegenden Kassenführung hat er eine Sicherheitsgewähr von 
ause , Fünfhundert Thalern zu leisten. 
fzc Betrag der ihm für seine Dienstleistung zu gewährenden Besoldung ist im 
Wege de- freien Vereinbarung zwischen ihm und dem Stadtrathe festzusehen; letzte- 
rer ist jedoch hierbei an die Zustimmung des größern Bürgerausschusses gebunden. 
3. 
Die Wahl des Stadtkassirers durch den größeren Bürgerausschuß bedarf zu 
ihrer Göltigkeit die Bestätigung Unserer Regierung nicht. 
Dagegen ist die Wirksamkeit der Wahl des dem Stadtrathe zuzuordnenden 
unbesoldeten Rathöassessors von dieser Bestätigung abhängig und es leiden in die- 
ser Beziehung die Vorschriften in den 66. 171, 172 und 173 der hiesigen Stadt- 
ordnung Anwendung. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen 
und mit dem Abdrucke Unseres größeren Regierungssiegels versehen lassen. 
Greiz, den 18. März 1357. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.