Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Justrucetion 
für 
hierlündische Untercollerteure. 
8. 1. 
Vesugniß zur Niemand darf sich eher mit Führung einer Unterrollecle befassen, als ihm 
er„, hlerzu von Fürstlcher Landesregierung rite Zufertigung einre Concessionsscheins 
lecien. anedrückliche Erlaubniß rauhett worden ist 
Die GEoncession kann nach Ermessen Fuͤrstlicher Regierung zu jeder Zeit, auch 
wenn der Untercollerleur keinen Grund zur Beschwerde gegeben hat, zurückgezogen 
en. 
Für Hauptcollecten im Auslande dürfen Untercollerten im hiesigen Lande nur 
so lange übernommen werden, als für die betreffende ausländische Lotterie eine 
Hauptcollectur im hiesigen Fürstenthume noch nicht besteht. 
Beim Wegfalle dieser Voraussetzung dürfen die Untercollecteure für die betref- 
fende ausländische Lotterie lediglich von dem hierländischen Haupccollecteur Unter- 
collerken annehmen. 
g. 2. 
Detbindlichkeil Jeder Untercollerteur ist verbunden, sich auf Erfordern gegen Obrigkeiten und 
ott Polizeibeamte durch Vorzeigung seines Concessionsscheins zu legirimiren. 
sionssch 
g. 3. 
II Sollte ein Untercollecteur seine Zahlungsverbindlichkeiten nicht gehörig erfüllen 
un voder sich sonstige Unregelmäßigkeiten, namentlich Bevortheilungen der Spieler zu 
Schulden kommen lassen, so wird derselbe der ihm ertheilten Concession verlustig
	        
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