Justrucetion
für
hierlündische Untercollerteure.
8. 1.
Vesugniß zur Niemand darf sich eher mit Führung einer Unterrollecle befassen, als ihm
er„, hlerzu von Fürstlcher Landesregierung rite Zufertigung einre Concessionsscheins
lecien. anedrückliche Erlaubniß rauhett worden ist
Die GEoncession kann nach Ermessen Fuͤrstlicher Regierung zu jeder Zeit, auch
wenn der Untercollerleur keinen Grund zur Beschwerde gegeben hat, zurückgezogen
en.
Für Hauptcollecten im Auslande dürfen Untercollerten im hiesigen Lande nur
so lange übernommen werden, als für die betreffende ausländische Lotterie eine
Hauptcollectur im hiesigen Fürstenthume noch nicht besteht.
Beim Wegfalle dieser Voraussetzung dürfen die Untercollecteure für die betref-
fende ausländische Lotterie lediglich von dem hierländischen Haupccollecteur Unter-
collerken annehmen.
g. 2.
Detbindlichkeil Jeder Untercollerteur ist verbunden, sich auf Erfordern gegen Obrigkeiten und
ott Polizeibeamte durch Vorzeigung seines Concessionsscheins zu legirimiren.
sionssch
g. 3.
II Sollte ein Untercollecteur seine Zahlungsverbindlichkeiten nicht gehörig erfüllen
un voder sich sonstige Unregelmäßigkeiten, namentlich Bevortheilungen der Spieler zu
Schulden kommen lassen, so wird derselbe der ihm ertheilten Concession verlustig