Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882. (43)

1882. 139 
8. 9. 
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen 
nichl besetzt werden, sofern sich Militäramwärter finden, welche zu deren Uebernahme 
befähigt und bereit sind. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise 
bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder 
andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung 
oder sonst auf Widerruf geschicht. 
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreler können 
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizirte Mili- 
täranwärter nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnißmäßigen Zeitverlust 
oder Koslenaufwand herbeigeführt werden kann. 
.10. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach welchen die Besetzung 
erledigter Stellen erfolgen kann, oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, welche einstweilig in den Ruhestand want sind und Warte- 
geld oder dem gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, od 
2. mit solchen Militärpersonen im - welchen die Noascht auf An- 
stellung im Civildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschristen auch auf die nepiinn der den Militäranwärtern vorbehal- 
tenen Stellen Anwendung. 
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden: 
3. solchen Beamken, welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich 
geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt 
werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene 
Stelle verliehen würde. Von secten Verleihungen ist dem zuständigen 
Kriegsministerium Kenntniß zu gs 
4. den Veshen des eh m. SoiGBQ ) gegen Rückgabe dieses Scheines, 
) Der Forstversorgungsschein lam an gelerme Jager bei songesetzl #r Fühmmg und nach Mestehen 
der thdenien Fucsouli unter jolgenden Bedingungen verlichen we 
blauf der 12 zährigen Militür dienstzeit, wenn Rree“ o 4 (bei Einjährig Freiwilli- 
2) Jahren im altiven Dienst, im übrigen aber in der Reserve abgeleij let ist; 
2. 444, 9 üähriger alliven Mililardienstzein, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in der Unter- 
olfigiercharge abgeleistel sein mussen:;
	        
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