Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— da — 
die Zusendung des Renovations-Looses vom Untercollecteur unterlassen werden, so 
würde derselbe dadurch sich den Verdacht unredlicher Absichten zuziehen. 
K. 14. 
labuen mit boose, welche von den Spielern nicht erneuert worden sind, hat der Unter- 
neutiltn .. . . . 
wim,collecteukmitderIsothsgenBemekkaugundmItBetlustdecEmlagederber-its 
gesogcsscaslassewandanauptcollcheurzurückzugebenodckandtcweikzuvcckqm 
fess. Lehrencdaksjedochnichtehckgeschehka,alsbisdekuatekcollectcukGewiß- 
heit hal, daß der Spieler das Loos aufgibt oder der Spieler sich an der Meldung 
zur Erlongung seines Erneuerungslooses binnen planmäßiger Frist verabsäumt hat. 
8. 15. 
Sin u. Da die schnelle und richtige Auszahlung der Gewinne nicht nur die erste 
gubsah. Plicht jedes rechtlichen Collecteurs ausmacht, sondern ganz insbesondere zur Be- 
—n- gründung seines guten Rufê wesentlich beiträgt: so hat jeder Untercollecteur es sich 
winnlorse besondero angelegen sein zu lassen, die Aucgzahlung der Gewinne, soweit thunlich, 
u dem planmäßigen Zahlungstermue, jedenfalls aber innerhalb ver auf den plan- 
wästomn Z9ohlungstermin solgenden acht Tage, und nicht spärter, zu bewirken:; 
am weuigsten aber zu Beschwerden hierin Veranlassung zu geben, welche vorkom- 
menden Fals mit unnachsichrlicher Strenge zu beurtheilen sind. 
Die Gewinngelder sind stetS nur gegen Rückgabe des Original-Gewinnlooses 
aucGzuzahlen; dagegen ist eo dem Untercollecteur unter keinerlei Vorwande gestattet, 
den Spielern Gewinnloose, auch nicht Behufs der Einsendung derselben an den 
Hauptcollecteur, ohne Bezahlung abzufordern. 
In lehzerem Falle sind vielmehr die Loos-Inhaber zu deren eigener Vorzeigung 
bei dem Hauptcollecteur, oder zur unmittelbareu Einsendung an denselben, oder 
nach Bessnden an die Lotterie-Haupt-Expedition, zu veranlassen. 
F. 16. 
nrnh Alles Abverlangen von sogenannten Douceurs, oder deren Anrechnungen bei 
ven Doutm", Gewinnauszahlungen, ist untersagt. 
F. 17. 
Zuwiderhand Zuwiderhandlungen der Untercollectkeurs gegen die Bestimmungen der §. 6, 
4wn er 7 u. 11 ziehen eine DOrdnungeh rase von Zwei Thalern, Verlehzungen der Bestim- 
* 
kurs, Fhne mungen der §6. 4, 9, 10 u. 16 eine Strase von Zehn Thalern für jeden Fall, un- 
v#mmungen, ter Steigerung um den einfachen Stafbetrag bei Wiederholungen, zugleich guch 
nach Besinden den Verlust der Goncession nach sich.
	        
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