Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

g. 18. 
Die Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der benäregen n- 
Vorschriften fomme der betreffenden Polizeibehörde, dafern aber bei Zuwiderhand bansit 5½#v 
lungen gegen die Bestimmungen der 6. 3, 13 und 15 ein der Eriminalober= 8 — 
gerichtsbarkeit zugehoͤriger Straffall vorliegt, der zuständigen Eriminalobergerichts- baltanteieg. 
behörde . anlaßten Unter= 
Geg e Aussprüche der Yolizeibehörde steht die Berufung an Fürstliche suchungen. 
—— zur letztinstanzlichen Entscheidung binnen zehntägiger Frist zu. 
egen der bei den Eriminalobergerichtsstellen zu P- ne Untersuchungen be- 
wendek es bei den bestehenden Vorschriften über den Instanz 
jedem Falle haben sich die Untersuchungobehörden s'in Entscheidung über 
das Fortbestehen der ertheilten Concession zu enthalten, sondern wegen desfallsiger 
Beschlußfassung Bericht an Fürstliche Landesregierung zu erstatten. 
Ereiz, den 13. März 1357. 
Fürstl. Reuß-Planische Landesregierung das. 
Otto. 
N. v Geldem-Criependorf
	        
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