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K. 11.
Wenn ein Ausländer wegen Verlustes seines Relsepasses oder aus anderen
Gründen einen neuen Paß zur Forse#ung seiner Reise in das Ausland oder zur
Räckreise in dasselbe dringend benöthiget, so kann der Chef der politischen Landes-
stelle, jedoch nur in Ermangelung einer Vertretungsbehörde des Staates, dem der
Fremde nach seinen staatobürgerlichen Verhältnissen angehörk, einen solchen Reisepaß,
unter ausdruͤcklicher Erwaͤhnung des Grundes und Zweckes, ausstellen, wovon die
Anzeige an das Ministerium des Aeußern im Wege der obersten Polizeibehörde zu
erstateen ist.
Vierter Abschnill.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 12.
Von der bisherigen Verpflichtung, die Reiseurkunden in= oder ausländischer
Behörden im Innern des Oesterreichischen Kaiserstaates regelmäßig vorzuweisen,
vidiren zu lassen und ämtlich zu hinterlegen, kommt es ab, wornach auch die bis-
her bestandene Mlicht zur Lösung von Anfenthaltökarten enkfällt.
Dasselbe hat rücksichtlich der begitimationskarten zu gelten.
8. 13.
Nur an den Grenzen des Oesterreichischen Kaiserstaates unterliegen die Reise-
pässe, sie mögen von in= oder aucländischen Behörden ausgefertiget sein, der Re-
vision durch die k. k. Grenz- Aussichtebehrd, welche, in sofern kein Anstand ob-
waltel, das Visum zur Weiterreise ertheilt
Ohne Einholung dieses Visum ist den Reisenden der Uebertritt der Grenze
nicht gestattet.
F. 14.
Ist der Reisende mit einem ordnungsmäßigen Reisepasse nicht Ps oder
mangelt demselben das Visum der betreffenden k. k. Mission oder des k. k. Consu-
lates, weiset er sich aber sofort als unverdächtig aus, so kann ihm die l. Grenz=
Aufsichtsbehörde einen Interimöschein an den Ort der nächsten Polizei= oder nach
Umständen auch der politischen Behörde, welchen er auf seiner Reise betritt, erthei-
len, in welchem Falle der abgenommene Reisepaß unter Begrunonng des Verfahrens
an die gedachte Behörde einzusenden ist
Ein derlei ausgestellter Interimsschein hat nur eine beschränkte, entweder aus-
dräcklich festgesetzte oder sich von selbst verstehende, aber jedenfalls vierzehn Tage
nicht überschreitende Giltigkeit.
K. #c.