Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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K. 11. 
Wenn ein Ausländer wegen Verlustes seines Relsepasses oder aus anderen 
Gründen einen neuen Paß zur Forse#ung seiner Reise in das Ausland oder zur 
Räckreise in dasselbe dringend benöthiget, so kann der Chef der politischen Landes- 
stelle, jedoch nur in Ermangelung einer Vertretungsbehörde des Staates, dem der 
Fremde nach seinen staatobürgerlichen Verhältnissen angehörk, einen solchen Reisepaß, 
unter ausdruͤcklicher Erwaͤhnung des Grundes und Zweckes, ausstellen, wovon die 
Anzeige an das Ministerium des Aeußern im Wege der obersten Polizeibehörde zu 
erstateen ist. 
Vierter Abschnill. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 12. 
Von der bisherigen Verpflichtung, die Reiseurkunden in= oder ausländischer 
Behörden im Innern des Oesterreichischen Kaiserstaates regelmäßig vorzuweisen, 
vidiren zu lassen und ämtlich zu hinterlegen, kommt es ab, wornach auch die bis- 
her bestandene Mlicht zur Lösung von Anfenthaltökarten enkfällt. 
Dasselbe hat rücksichtlich der begitimationskarten zu gelten. 
8. 13. 
Nur an den Grenzen des Oesterreichischen Kaiserstaates unterliegen die Reise- 
pässe, sie mögen von in= oder aucländischen Behörden ausgefertiget sein, der Re- 
vision durch die k. k. Grenz- Aussichtebehrd, welche, in sofern kein Anstand ob- 
waltel, das Visum zur Weiterreise ertheilt 
Ohne Einholung dieses Visum ist den Reisenden der Uebertritt der Grenze 
nicht gestattet. 
F. 14. 
Ist der Reisende mit einem ordnungsmäßigen Reisepasse nicht Ps oder 
mangelt demselben das Visum der betreffenden k. k. Mission oder des k. k. Consu- 
lates, weiset er sich aber sofort als unverdächtig aus, so kann ihm die l. Grenz= 
Aufsichtsbehörde einen Interimöschein an den Ort der nächsten Polizei= oder nach 
Umständen auch der politischen Behörde, welchen er auf seiner Reise betritt, erthei- 
len, in welchem Falle der abgenommene Reisepaß unter Begrunonng des Verfahrens 
an die gedachte Behörde einzusenden ist 
Ein derlei ausgestellter Interimsschein hat nur eine beschränkte, entweder aus- 
dräcklich festgesetzte oder sich von selbst verstehende, aber jedenfalls vierzehn Tage 
nicht überschreitende Giltigkeit. 
K. #c.
	        
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