Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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gebauter Wohnungen sind geräumige und wohlgebaute Häuser getreten; vorzüglich 
aber wurde durch dle nach und nach eingeretene größere Theilung des Grundes 
und Bodens — eine natürliche Folge der steigenden Bevölkerung — eine immer 
größere Ungleichheit der Steuern herbeigeföhrt, indem nicht gehörig darauf gesehen 
wurde, auf die abgetrennten Grundstücke verhältnißmäßige Steuerbeiträge zu legen. 
Die natürliche Folge aller dieser Umstände war, daß der alte Steuerfuß nach und 
nach aus allem Verhältniß kam. 
Bei Errichtung desselben waren die Rittergüter außer Ansatz geblieben; von 
diesen waren dagegen die — im Laufe der Zeit ganz abgekommenen — Ritter 
dienste zu leisten. Auch wurden, wenn der Bedarf dazu eintrat, von Seiten der 
Ritcerschaft, unter verschiedenen Namen, jedoch immer nur auf bestimmte Zeik, be- 
sondere Beiträge bewilligt. Nach und nach bildete sich 7 Verhältniß dahin aus, 
daß, wenn die Landesbedürfnisse den Betrag von zwölf ordinären Steuern über- 
stiegen, der Mehrbedarf durch eine allgemeine Abgabe — Contribution — auf- 
gebracht wurde, welche dann eben so das steuerfreie, wie das steuerbare Grund- 
eigenthum ktraf. 
Zu der Zeit, wo der Steuerfuß eingerichtet wurde, war die Zahl der Ritter- 
güter ungleich größer als gegenwärtig. Im Laufe des siebzehnten und achtzehnten 
Jahrhunderts kamen viele derselben durch Kauf in landeöherrlichen Besitz, und 
wurden nachgehends zerschlagen; das letztere geschah auch mit mehreren bedeutenden 
Domänengütern. Den Käufern der auf diese Weise in den Besih der Unterthanen 
hekommenen Grundstücke wurde dabei die Stenerfreiheit au5drücklich zugestanden; 
dagegen wurden dieselben seit Einrichtung der Contribution zu dieser jedesmal zu- 
gezogen, und mit der, unter dem Namen „Contribution vom steuerfreien Gute“ 
bekannten raghe beleg 
ereits in dem g Jahrzehend des verflossenen Jahrhunderts waren die 
Staatsbedürfnisse so gestiegen, daß seitdem die Contribution unentbehrlich geworden 
und keine Möglichkeit vorhanden ist, daß dieselbe je wieder ganz wegfallen könnte. 
Unter diesen Umständen war die Einführung einer allgemeinen, gleichmäßigen 
Besteuerung alles im Privatbesich besindlichen Grundeigenthums ein Werk der Noth- 
wendigkeit; zugleich ist aber auch cine angemessene billige Entschädigung des bisher 
Steuerfreien eine Forderung der Gerechtigkeit, welcher man sich nicht enlziehen kann. 
Die Grundlagen für beides sind durch die bandtagsverhandlungen sestgestellt, und 
werden Gegenstand eines demnächst zu erlassenden Landesgesehzes sein. Zur Aus- 
führung desselben ist aber eine vollständige Vermessung, Einschähung und Katastrirung 
des gesammten, der Steuer unterliegenden Grundeigenthums unerläßlich. Dieses 
sehr umfangreiche Geschäft erfordert nun allerdings einen Zeitraum von mehreren 
Jahren, wird aber, wenn es irgend möglich, schon im gaufe dieses Jahres in An- 
griff genommen worden.
	        
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