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gebauter Wohnungen sind geräumige und wohlgebaute Häuser getreten; vorzüglich
aber wurde durch dle nach und nach eingeretene größere Theilung des Grundes
und Bodens — eine natürliche Folge der steigenden Bevölkerung — eine immer
größere Ungleichheit der Steuern herbeigeföhrt, indem nicht gehörig darauf gesehen
wurde, auf die abgetrennten Grundstücke verhältnißmäßige Steuerbeiträge zu legen.
Die natürliche Folge aller dieser Umstände war, daß der alte Steuerfuß nach und
nach aus allem Verhältniß kam.
Bei Errichtung desselben waren die Rittergüter außer Ansatz geblieben; von
diesen waren dagegen die — im Laufe der Zeit ganz abgekommenen — Ritter
dienste zu leisten. Auch wurden, wenn der Bedarf dazu eintrat, von Seiten der
Ritcerschaft, unter verschiedenen Namen, jedoch immer nur auf bestimmte Zeik, be-
sondere Beiträge bewilligt. Nach und nach bildete sich 7 Verhältniß dahin aus,
daß, wenn die Landesbedürfnisse den Betrag von zwölf ordinären Steuern über-
stiegen, der Mehrbedarf durch eine allgemeine Abgabe — Contribution — auf-
gebracht wurde, welche dann eben so das steuerfreie, wie das steuerbare Grund-
eigenthum ktraf.
Zu der Zeit, wo der Steuerfuß eingerichtet wurde, war die Zahl der Ritter-
güter ungleich größer als gegenwärtig. Im Laufe des siebzehnten und achtzehnten
Jahrhunderts kamen viele derselben durch Kauf in landeöherrlichen Besitz, und
wurden nachgehends zerschlagen; das letztere geschah auch mit mehreren bedeutenden
Domänengütern. Den Käufern der auf diese Weise in den Besih der Unterthanen
hekommenen Grundstücke wurde dabei die Stenerfreiheit au5drücklich zugestanden;
dagegen wurden dieselben seit Einrichtung der Contribution zu dieser jedesmal zu-
gezogen, und mit der, unter dem Namen „Contribution vom steuerfreien Gute“
bekannten raghe beleg
ereits in dem g Jahrzehend des verflossenen Jahrhunderts waren die
Staatsbedürfnisse so gestiegen, daß seitdem die Contribution unentbehrlich geworden
und keine Möglichkeit vorhanden ist, daß dieselbe je wieder ganz wegfallen könnte.
Unter diesen Umständen war die Einführung einer allgemeinen, gleichmäßigen
Besteuerung alles im Privatbesich besindlichen Grundeigenthums ein Werk der Noth-
wendigkeit; zugleich ist aber auch cine angemessene billige Entschädigung des bisher
Steuerfreien eine Forderung der Gerechtigkeit, welcher man sich nicht enlziehen kann.
Die Grundlagen für beides sind durch die bandtagsverhandlungen sestgestellt, und
werden Gegenstand eines demnächst zu erlassenden Landesgesehzes sein. Zur Aus-
führung desselben ist aber eine vollständige Vermessung, Einschähung und Katastrirung
des gesammten, der Steuer unterliegenden Grundeigenthums unerläßlich. Dieses
sehr umfangreiche Geschäft erfordert nun allerdings einen Zeitraum von mehreren
Jahren, wird aber, wenn es irgend möglich, schon im gaufe dieses Jahres in An-
griff genommen worden.