Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Ein onderer, wichtiger Gegenstand der Landtagsverhandlung war ein Gesetz 
über Ablösung der bei Besitzveränderungen vorkommenden Gefälle, namentlich der 
Lehngelder; der den Ständen dazu vorgelegte Entwurf ist von denselben genau 
erwogen, und ihr verfassungsmäßiges Gutachten darüber abgegeben worden; das 
Gesetz selbst wird binnen Kurzem veröffentlicht werden. 
ie in der neuesten Zeit hervorgetretenen Bestrebungen zu Wiederayfnahme 
des Bergbaues im hiesigen Fürstenthume nahmen ebenfalls die Thätigkeit der Ge- 
sebgebung in Anspruch. Im sechszehnten und siebzehnten, auch noch im achtzehnten 
Jahrhundert wurde hier Bergbau auf Silber, Kupfer und Eisen betrieben; die 
rechtlichen Verhältnisse desselben wurden nach dem allgemeinen Herkommen in Berg- 
sachen, auch aushülflich nach der Joachimsthaler Bergordnung, jedesmal durch be- 
sondere, den Unternehmern ertheilte landesherrliche Concessionen geordnet; es fehlte 
aber an ausdrücklichen allgemein verkündeten geseylichen Beslimmungen. Diesem 
Mangel abzuhelsen, wurden dem Landiage die Grundzüge einer im Wesentlichen 
auf den früher befolgten Regeln beruhenden, die nöthigsten Vorschriften über diesen 
Gegenstand, und insbesondere über das Verhältniß der Grundbesitzer zu den 
bauunternehmern enthaltenden gesetzlichen Verordnung zur verfassungsmäßigen Be- 
gutachtung mitgetheilt und darüber reisliche Berathung gepflogen; die Erlassung 
jener Verordnung wird demnächst erfolgen. 
Eine besondere Aufmerksamkeit wurde ben den bandtagsverhandlungen den An- 
—- der Kirche und Schule zugewen 
Die Kirche ist in dem hiesigen Lande 1n birfüg ausgestattet. Die Refor- 
mation, welcher sich die damaligen Landesherren früh mit Entschiedenheit muwanden 
und für welche sie heldenmüthig kämpften, fand hier nicht, wie in vielen anderen 
Ländern, reiche Klöster und andere Stiftungen vor, deren Fonds zu Ausstaktung 
der neuen Kirche hätten verwendet werden können, und schon die bel Einföhrung 
der Resormation Statt gehabte allgemeine Kirchenvisttation zeigte die Unzureich- 
lichkeit der damals vorhandenen Mittel. 
Wurde auch dem dringenden Bedürfniß, besonders kurdh londeeherche Be- 
willigungen, so weit thunlich, abgeholfen, so machte sich d im Laufe der Zeit 
immer wieder der Mangel eines Fonds für allgemeine geene Zwecke fühlbar; 
diesem zu begegnen wurde das, freilich in anderer Beziehung nicht unbedenkliche 
Auskunftsmittel gebraucht, gelegentlich eine und die andere zur Erledigung ge- 
kommene Stelle längere Zeit, ols es der Regel nach zulässig war, vacant zu 
halten, und durch Vrcarien versehen zu lassen, um aus den öbrig bleibenden Ein- 
künften einen Vermögensstock zu bilden. So entsland die Geistliche-Vocanzkasse, 
deren Kapitaloerwögen sich gegenwärtig auf ekwas über 2000 Thlr. beläuft. 
diese Kasse wurden auch gewisse Besoldungsabzüge gewiesen, welche den zu besseren 
Stellen beförderten Geistlichen auf gewisse Jahre auferlegt wurden, und dagegen 
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