Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

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Auch werden Wit 
o. zu Beförderung des Bergbaues bei künftigen Unternehmungen 
nach Besinden Unsern Unterthanen auf Ansuchen gewisse Freijahre 
und etwa sonst zulässige Erleichterungen gern zugestehen. 
2) Die gesetzliche Grundsteuer von der Bodenfläche, welche von dem Berg- 
werksunternehmer zum Betrieb des Bergbaues eigenthümlich erworben 
worden (s. oben 5. 16). 
3) Die Gewerb= und Einkommensteuer vom Dergweresberriet nach Maaß= 
gabe des Gesehes vom 17. December 1855 
4) Die gesetlichen Beiträge zu den weltlichen unrs geistlichen Communallasten 
der betreffenden Gemeinden nach den Gesetzen vom 5. und 7. Januar 1854. 
. 31. 
Vorbehalt weiterer Bestimmungen. 
Sollte durch Gottes Segen der Bergbau in Unserm Lande einen größern 
Umfang gewinnen, so bleibt die Erlassung umfassenderer gesetzlicher Bestimmungen, 
wenn ein Bedürfniß dazu sich herausstellen sollte, vorbehalten. 
Gegeben Greiz, den 1. April 1857. 
(L. S.) Heinrich XX. 
Otto.
	        
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