Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Im 
Hauptamis- 
Bezirke 
  
Jollämter. 
Zollstraßen 
  
rereinslänbischre 
Dauptzollamt. 
  
  
Befugnisse. 
3) zur Glchstmng des Durch 
gang 
4) zur Wiajun bollfreier 
Gegenstände in den freien 
II. Außerdem ist dad Haupt, 
gollamt ermächtigt: 
1) zur Erbebung des Au#, 
gangszells von den aus 
n“ demnächst zu errich, 
tenden Zollvereins-Nieder- 
remen entnom. 
menen ausgangszollpflich- 
tigen Gegenständen und 
2) wenn cs die Asseber. wün. 
chen, zur Erhebung des 
Eingangezolls von Pest= 
gütern und Passag ier Effec 
ten, welche mit den Slaats, 
posten versendet werden, 
bio zum Betrage von 10 
Thlr. für eine Sendung. 
III. Für den Verkebr von und 
über Bremen nach dem Zell- 
vnrtinegetiere aub underen 
als auf der Eisen= 
Lacge uP blennhne- 
stehen dien Ka##ttzelam 
die unter 1. Nr. 
erwähn n r**- i s 
  
Bemerkungen. 
Za ll. 1. Der Aus- 
hangszoll der aus- 
besugten Aemtern 
im Innern, oder 
tei dem Mebenzoll, 
amte I. zu Dreye, 
wenn sic aber mit- 
lelsl der Eisenbahn 
ausgeführt werden, 
bei den dazu be- 
sugten Aemtern im 
Iuen zu entrich- 
uri . Die zu 
et verzollten 
oder gollfrei besun- 
denen Poflguͤter 1c. , 
Verzollung oder 
Revision ausdruͤl- 
lenden Stempel be- 
zeichnet. 
/ III. Die für die 
bier in Frage ste- 
nden erlehrs- 
wege auf Begleit- 
schein lI. abge, 
senigten Waaren 
werden stets unler 
Verschluß gesetzt, 
14°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.