Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
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W. 12.
(Ausgegeben den 4. Mai 1857.)
20. Bekanntmachung,
die Behandlung unanbringlicher Fahrpoststücke und zurückgelassener
Passagier-Effecten
betreffend.
Es wird hiermit zur öfsntlichen Kenntniß gebracht, daß in Beziehung auf
die Behandlung unanbringlicher Fahrpoststücke und zurückgelassener Passagier-Effecten
in Zukunft folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen:
8. 1.
Die wegen verweigerter Annahme oder aus sonstigen Gründen als unbestellbar
zurückkommenden Fahrpoststücke sind den Aufgebern derselben, wenn diese durch eine
vorauögegangene Nachfrage oder aus dem Frachtbrief, der Handschrift, dem Siegel
oder anderen Umständen der Poststelle mit Zuverlässigkeit bekannt sind, unter An-
rechnung des darauf haftenden Portot und etwaiger Auölagen wieder zu behändigen.
F. 2.
Ist der Aufgeber des zurückgekommenen Stückes unbekannt, so ist von der
betreffenden Poststelle sofort an die Ober-Postdirection zu Eisenach unter Ein-
sendung des Stückes zu berichten, welche erforderlichen Falls die Eröffnung vor-
nehmen wird.
F. 3.
Sollte aber, der amtlichen Eröffnung ungeachtet, der Aufgeber noch nicht aus-
zumitteln sein, so ist der Vorfall durch die Ober-Postdirection zu Eisenach der Fürst-
lichen Landesregierung berichtlich anzuzeigen und das Frachtstück an dieselbe ab-
zugeben, welche dann durch das mit Auftrag zu versehende Fürstliche Justizamt in
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