Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

— 82 — 
dem hiesigen Amts= und Nachrichtöblatte den unbekannten Aufgeber, nach Verhältniß 
des Werths des Frachtstückes und nach ihrem Gutbesinden ein= bis dreimal auf- 
fordern läßt, sich binnen 3 Monaten zu melden und zur Sache zu rechtfertigen. 
K. 1. 
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird das Frachtstück öffentlich ver- 
steigert und der Erlös, nach Abzug der Kosten, des Portos und anderer Verläge 
als heimgefallenes Gut an das Fürstliche Rentamt abgegeben, welches zwar zehn 
Jahre lang dem sich etwa noch meldenden und zur Sache rechefertigenden Eigen- 
thümer dafür noch gerecht bleibt, jedoch nur den empfangenen Haupestamm ohne 
Zinsen erstattet. 
. 5. 
e Bestimmungen der 66. 3 und 4 finden auf die von unbekannten Post- 
reisenden zurückgelassenen Passagier-Effecten, welche, des alsbald nach ihrer Auf- 
fiindung zu bewirkenden Schalteranschlgs ungeachtet, innerhalb zwei Monaten nicht 
reklamirt werden, Anwend 
Greiz, am 22. April 1857. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregicrung daf. 
Otto. 
N. v. Geldern-Crispendork.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.