Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1857. (6)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie. 
22 
W. 13. 
(Ausgegeben den 11. Mai 1857.) 
23. Bekanntmachung, 
die Herstellung des Möschlitz-Plothener Communicationsweges und 
die Erhebung von Wegegeld für denselben, sowie für die Burgk= 
Gräfenwarther Landstraße und deren Zweigstraße nach der Saale 
betressend. 
Der mißliche Zustand, in dem sich die Communicationswege in der Herrschaft 
Burgk befanden und die Unvermögenheit der meisten dortigen Gemeinden zu einer 
gründlichen Abhülfe hatten nöthig gemacht, diesem Landestheile in Bezug auf Wege- 
bau eine besondere Fürsorge zuzuwenden und war de6halb mit Höchster Genehmi- 
gung Sercbissimi und nach vorgängigem Einvernehmen mit den Ritter= und 
Landschaftlichen Deputirten im Jahre 1851, zugleich um dem damaligen Nothstande 
daselbst durch Beschäftigung Arbeitöloser abzuhelfen, zunächst der Bau eines Com- 
municationsweges von Plothen über Pahnstangen, Neundorf, oberhalb Crispendorf 
vorbei, nach Möschlitz unter Belheiligung der betroffenen Gemeinden unternommen 
worden. 
In dieser Beziehung waren mit den lettern folgende, im Allgemeinen bereits 
in §. 16 der Verordnung vom 2. Januar 1856 veröffentlichten Bestimmungen 
vereinbart worden: 
Die betreffenden Gemeinden übernehmen die Anfuhre des nöthigen Ueber- 
schotterungsmaterials zum Wegebau unentgeltlich nach Verhältniß der 
Strecken durch ihre Fluren. Aufladen im Bruche und Abladen an der 
bestimmten Wegeltrecke wird ihnen hierbet geleistet. 
2) Das Material zu den auf anliegende Privatgrundstücke über den Gra- 
ben nöchig werdenden Uebergängen haben die betreffenden Besitzer auf 
eigne Kosten zu besorgen und an die Stelle der Verwendung herbei zu 
schaffen, während die Verwendung dieses Materials zum Uebergang un- 
entgeltlich ihnen geleistec wird. 
3) Für die Herstellung dieser Uebergänge nach Vollendung des Baues, wenn 
dieselben schadhaft geworden sind, haben die Besitzer selbst sowohl hin- 
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