Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
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W. 13.
(Ausgegeben den 11. Mai 1857.)
23. Bekanntmachung,
die Herstellung des Möschlitz-Plothener Communicationsweges und
die Erhebung von Wegegeld für denselben, sowie für die Burgk=
Gräfenwarther Landstraße und deren Zweigstraße nach der Saale
betressend.
Der mißliche Zustand, in dem sich die Communicationswege in der Herrschaft
Burgk befanden und die Unvermögenheit der meisten dortigen Gemeinden zu einer
gründlichen Abhülfe hatten nöthig gemacht, diesem Landestheile in Bezug auf Wege-
bau eine besondere Fürsorge zuzuwenden und war de6halb mit Höchster Genehmi-
gung Sercbissimi und nach vorgängigem Einvernehmen mit den Ritter= und
Landschaftlichen Deputirten im Jahre 1851, zugleich um dem damaligen Nothstande
daselbst durch Beschäftigung Arbeitöloser abzuhelfen, zunächst der Bau eines Com-
municationsweges von Plothen über Pahnstangen, Neundorf, oberhalb Crispendorf
vorbei, nach Möschlitz unter Belheiligung der betroffenen Gemeinden unternommen
worden.
In dieser Beziehung waren mit den lettern folgende, im Allgemeinen bereits
in §. 16 der Verordnung vom 2. Januar 1856 veröffentlichten Bestimmungen
vereinbart worden:
Die betreffenden Gemeinden übernehmen die Anfuhre des nöthigen Ueber-
schotterungsmaterials zum Wegebau unentgeltlich nach Verhältniß der
Strecken durch ihre Fluren. Aufladen im Bruche und Abladen an der
bestimmten Wegeltrecke wird ihnen hierbet geleistet.
2) Das Material zu den auf anliegende Privatgrundstücke über den Gra-
ben nöchig werdenden Uebergängen haben die betreffenden Besitzer auf
eigne Kosten zu besorgen und an die Stelle der Verwendung herbei zu
schaffen, während die Verwendung dieses Materials zum Uebergang un-
entgeltlich ihnen geleistec wird.
3) Für die Herstellung dieser Uebergänge nach Vollendung des Baues, wenn
dieselben schadhaft geworden sind, haben die Besitzer selbst sowohl hin-
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